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CH
Art. 1 Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) - Ressourcenpotenzial und aggregierte Steuerbemessungsgrundlage
FiLaV; 1. Titel: Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone; 1. Kapitel: Ressourcenpotenzial
Art. 1 FiLaV · Ressourcenpotenzial und aggregierte Steuerbemessungsgrundlage
Das Ressourcenpotenzial eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Es basiert auf der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage des Kantons. Diese entspricht der Summe: a. der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen; b. der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen; c. der massgebenden Vermögen der natürlichen Personen; d. der massgebenden Gewinne der juristischen Personen; e. ... f. der massgebenden Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer.
Das Ressourcenpotenzial der Schweiz entspricht der Summe der Ressourcenpotenziale aller Kantone.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)
VWBES.2019.11 · so (§ 1 FILAV)
Municipality v. Cantonal Economic Department: Challenge to Financial Equalization Contribution Calculation
uerarten und Betreffnisse, welche auf einen Steuerfuss von 100 % nach § 7 FILAG EG aufzurechnen seien, auf Verordnungsstufe unter § 1 FILAV EG einzeln und ausdrücklich aufgelistet. Dies im Unterschied zur früheren Gesetzgebung, welche auf Verordnungsstufe keine solche
2C_874/2017 (§ 1 Abs. 2 FILAV)
Municipality v. State: Equalization Scheme Contribution Calculation
n gemeinwirtschaftlichen Leistungen würden das Legalitätsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot verletzt. § 1 Abs. 1 lit. g und § 1 Abs. 2 FILAV EG/SO widersprächen der Delegationsnorm nach § 7 Abs. 2 FILAG EG/SO sowie dem steuerlichen Gleichbehandlungsgebot nach Art. 1
VWBES.2016.197 · so (§ 1 FILAV)
Municipality v. State: Challenge to Financial Equalization Contribution Calculation Regarding Nuclear Power Plant Benefits
erin aufgeführten Positionen der Städtischen Betriebe Olten (SBO) handle es sich nicht um gemeinwirtschaftliche Leistungen gemäss § 1 FILAV EG. So seien weder der Verwaltungskostenbeitrag, die Verzinsung des Dotationskapitals noch die Konzessionsgebühr als freiwillige