Art. 9 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) - Festlegung und Verteilung der Mittel
Art. 9 FiLaG · Festlegung und Verteilung der Mittel
Der Beitrag an den geografisch-topografischen Lastenausgleich im Jahr 2020 entspricht dem Beitrag für das Jahr 2019 von 361 806 484 Franken angepasst um die Teuerung gegenüber dem Vorjahresmonat im April 2019. Der Bundesrat passt die Beiträge für die nachfolgenden Jahre entsprechend an die Teuerung an.
Der Beitrag an den soziodemografischen Lastenausgleich im Jahr 2020 entspricht dem Beitrag für das Jahr 2019 von 361 806 484 Franken, angepasst um die Teuerung gegenüber dem Vorjahresmonat im April 2019. Der Bundesrat passt die Beiträge für die nachfolgenden Jahre entsprechend an die Teuerung an.
Die Beiträge an den soziodemografischen Lastenausgleich erhöhen sich im Jahr 2021 um 80 Millionen Franken und ab 2022 dauerhaft um 140 Millionen Franken. Diese Erhöhung wird nicht an die Teuerung angepasst.
Er legt die Kriterien zur Verteilung der Mittel nach Anhörung der Kantone fest.
Die Mittel werden den Kantonen ohne Zweckbindung ausgerichtet.