613.2
FILAGPFCCLPFC
CH
Art. 7 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) - Geografisch-topografischer Lastenausgleich
FiLaG
Art. 7 FiLaG · Geografisch-topografischer Lastenausgleich
Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre geografisch-topografische Situation übermässig belastet sind, einen Ausgleich.
Kennzeichen für eine hohe Belastung sind insbesondere: a. ein überdurchschnittlich hoher Anteil an hoch gelegenen Siedlungsgebieten und produktiven Flächen; b. disperse Siedlungsstrukturen und eine geringe Bevölkerungsdichte.