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Art. 7 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) - Geografisch-topografischer Lastenausgleich

FiLaG
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Art. 7 FiLaG · Geografisch-topografischer Lastenausgleich

Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre geografisch-topografische Situation übermässig belastet sind, einen Ausgleich.

Kennzeichen für eine hohe Belastung sind insbesondere: a. ein überdurchschnittlich hoher Anteil an hoch gelegenen Siedlungsgebieten und produktiven Flächen; b. disperse Siedlungsstrukturen und eine geringe Bevölkerungsdichte.

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