613.2
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CH
Art. 4 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) - Finanzierung des Ressourcenausgleichs
FiLaG
Art. 4 FiLaG · Finanzierung des Ressourcenausgleichs
Die ressourcenstarken Kantone und der Bund stellen die Mittel für den Ressourcenausgleich zur Verfügung.
Die jährliche Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich beträgt zwei Drittel der Leistungen des Bundes.
Die ressourcenstarken Kantone entrichten pro Einwohnerin oder Einwohner einen einheitlichen Prozentsatz der Differenz zwischen ihrem Ressourcenpotenzial pro Kopf und dem schweizerischen Durchschnitt.