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Art. 19c Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) - Temporäre Abfederungsmassnahmen zugunsten der ressourcenschwachen Kantone

FiLaG
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Art. 19c FiLaG · Temporäre Abfederungsmassnahmen zugunsten der ressourcenschwachen Kantone

Der Bund stellt die finanziellen Mittel zur Verfügung, mit denen in den Jahren 2021–2025 für die ressourcenschwachen Kantone Veränderungen der Ausgleichszahlungen abgefedert werden, die sich aus dem Übergang vom bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem ergeben.

Die Mittel nach Absatz 1 betragen für das Jahr: a. 2021: 80 Millionen Franken; b. 2022: 200 Millionen Franken; c. 2023: 160 Millionen Franken; d. 2024: 120 Millionen Franken; e. 2025: 80 Millionen Franken.

Die Mittel nach Absatz 1 werden an die ressourcenschwachen Kantone pro Kopf der Bevölkerung verteilt. Ein Kanton verliert seinen Anspruch, wenn sein Ressourcenpotenzial über den schweizerischen Durchschnitt steigt. Er erlangt den Anspruch nicht wieder, wenn er ressourcenschwach wird. Die entsprechenden Mittel werden unter den verbleibenden ressourcenschwachen Kantonen aufgeteilt.

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