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Art. 19a Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) - Festlegung des Ausgleichs in den Jahren 2020 und 2021

FiLaG
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Art. 19a FiLaG · Festlegung des Ausgleichs in den Jahren 2020 und 2021

In Abweichung von Artikel 3 a Absatz 2 Buchstabe a beträgt im Jahr 2020 das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Kantone, die vor Ausgleich weniger als 70 Prozent des schweizerischen Mittels erreichen, nach Ausgleich 87,7 Prozent des schweizerischen Mittels.

Im Jahr 2021 beträgt dieses 87,1 Prozent des schweizerischen Mittels.

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