613.2
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CH
Art. 18 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG)
FiLaG
Art. 18 FiLaG
Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes vor.
Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs in der vergangenen Periode und erörtert die möglichen Massnahmen für die kommende Periode.
Die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich werden gesondert dargelegt.