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Art. 13 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) - Interkantonale Rahmenvereinbarung

FiLaG
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Art. 13 FiLaG · Interkantonale Rahmenvereinbarung

Die Kantone erarbeiten für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich eine interkantonale Rahmenvereinbarung. Darin legen sie insbesondere fest: a. die Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit; b. die Grundsätze des Lastenausgleichs; c. die zuständigen Organe; d. die Mitwirkung der kantonalen Parlamente bei der Zusammenarbeit mit Lastenausgleich; e. das Beitritts- und Austrittsverfahren; f. das interkantonale Streitbeilegungsverfahren, das für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zur Anwendung kommt; g. wie weit die Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit und des Lastenausgleichs im innerkantonalen Verhältnis zwischen den Kantonen und ihren Gemeinden zu beachten sind.

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