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Art. 3 Verordnung vom 9. November 2005 über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 2006 und 2007 (2007) - Berechnungsmethode

2007
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Art. 3 2007 · Berechnungsmethode

Jede Masszahl wird in eine Indexreihe umgerechnet, wobei das schweizerische Mittel auf 100 festgesetzt wird.

Die Indexreihen werden so umgerechnet, dass die kleinste Zahl 70 beträgt. Dabei gilt folgende Formel:(Index – 100) ×30 + 100.100 – kleinste Zahl

Aufgrund der vier Indexreihen wird das gewogene Mittel berechnet. Die Masszahlen 1 und 2 werden mit dem Faktor 1,5, die Masszahlen 3 und 4 mit dem Faktor 1 gewichtet.

Das gewogene Mittel wird mit einem Streckungsfaktor 2,7 aufgrund folgender Formel auf den Index der Finanzkraft umgerechnet:Index der Finanzkraft = 100 + [(gewogenes Mittel – 100) × 2,7].

Der Streckungsfaktor 2,7 bleibt über die nachfolgenden Finanzkraftperioden hin konstant, sofern weder an den Masszahlen noch an deren Gewichtung Änderungen vorgenommen werden.

Der Index der Finanzkraft beträgt im Minimum 30.

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