Art. 4 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG) - Lebenswichtige Güter und Dienstleistungen
Art. 4 LVG · Lebenswichtige Güter und Dienstleistungen
Lebenswichtig sind Güter und Dienstleistungen, die unmittelbar oder im Rahmen wirtschaftlicher Prozesse zur Überwindung schwerer Mangellagen notwendig sind.
Lebenswichtige Güter sind insbesondere: a. Energieträger sowie alle dazu benötigten Produktions- und Betriebsmittel; b. Nahrungs-, Futter- und Heilmittel sowie Saat- und Pflanzgut; c. andere unentbehrliche Güter des täglichen Bedarfs; d. Roh- und Hilfsstoffe für die Landwirtschaft, die Industrie und das Gewerbe.
Lebenswichtige Dienstleistungen sind insbesondere: a. Transport und Logistik; b. Information und Kommunikation; c. die Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie; d. die Gewährleistung des Zahlungsverkehrs; e. die Lagerhaltung von Gütern und die Speicherung von Energie.
Zu den lebenswichtigen Dienstleistungen gehören auch die dafür benötigten Betriebsmittel und Ressourcen.