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531 LVGLAP CH

Art. 39 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG) - Versicherung und Rückversicherung

LVG; 4. Kapitel: Förderung, Abgeltungen und Versicherungen
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Art. 39 LVG · Versicherung und Rückversicherung

Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für: a. lebenswichtige Güter und Dienstleistungen; b. lebenswichtige Transportmittel; c. Lager.

Er kann Versicherungsdeckung gewähren gegen das Kriegsrisiko und ähnliche Gefahren wie Piraterie, Aufruhr und Terrorismus.

Der Bundesrat regelt Umfang und Geltungsbereich der Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung und bestimmt, ab welchem Zeitpunkt diese Versicherungen in Kraft treten und Deckung gewährt werden kann.

Der Bund gewährt Deckung nach den für das Privatversicherungswesen üblichen Grundsätzen und gegen Entrichtung einer Prämie. Er darf davon nur soweit abweichen, wie diese Grundsätze eine für die wirtschaftliche Landesversorgung notwendige Versicherungsdeckung verunmöglichen würden.

Das BWL legt im Versicherungsvertrag die Höhe der Prämien und die Bedingungen fest. Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, dem Deckungsumfang und der Dauer der Versicherung.

Für die technische Abwicklung der Versicherung können in der Schweiz zugelassene private Versicherungseinrichtungen herangezogen werden.

Die eingenommenen Prämien und Mittel werden in der Jahresrechnung des Bundes ausgewiesen und zweckgebunden für die Deckung der Schäden verwendet. Die zweckgebundenen Mittel werden verzinst.

Reicht das Fondsvermögen zur Deckung der Schäden nicht aus, so schiesst der Bund die fehlende Summe aus allgemeinen Finanzmitteln vor. Der Vorschuss ist aus Prämieneinnahmen zurückzuzahlen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-1990/2009 (Art. 39 Bst. b LVG)
Grain Company v. Buyer (Stockpile Price Adjustment)
Used to establish the jurisdiction of the Federal Administrative Court to decide on disputes between holders of mandatory stocks and organizations for mandatory stocks.