Verordnung vom 27. Juli 2022 über die Beschränkung der Verwendung von Alteplase (Alteplase) - Geltungsbereich
Gesetzestext (5 Artikel)
Diese Verordnung gilt für den folgenden Wirkstoff:ATC-Code WarenbezeichnungB01AD02Alteplase mit einer Dosierung stärker als 2 mg
Diese Verordnung gilt für den folgenden Wirkstoff:ATC-Code WarenbezeichnungB01AD02Alteplase mit einer Dosierung stärker als 2 mg
Der in Artikel 1 aufgeführte Wirkstoff darf nur für die folgenden bei Swissmedic registrierten Indikationen verwendet werden: a. thrombolytische Therapie bei akutem Myokardinfarkt; b. thrombolytische Behandlung bei Patientinnen und Patienten mit akuter massiver Lungenembolie und hämodynamischer Instabilität; c. thrombolytische Behandlung bei akutem ischämischem Hirnschlag.
Die in den registrierten Indikationsgebieten gemachten Empfehlungen der Fachgesellschaften können weiterhin angewendet werden.
Der Ersatz von Alteplase mit einer Dosierung von 2 mg durch Verdünnung der höher dosierten Alteplase ist verboten.
Der in Artikel 1 aufgeführte Wirkstoff darf nur für die folgenden bei Swissmedic registrierten Indikationen verwendet werden: a. thrombolytische Therapie bei akutem Myokardinfarkt; b. thrombolytische Behandlung bei Patientinnen und Patienten mit akuter massiver Lungenembolie und hämodynamischer Instabilität; c. thrombolytische Behandlung bei akutem ischämischem Hirnschlag.
Die in den registrierten Indikationsgebieten gemachten Empfehlungen der Fachgesellschaften können weiterhin angewendet werden.
Der Ersatz von Alteplase mit einer Dosierung von 2 mg durch Verdünnung der höher dosierten Alteplase ist verboten.
Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2022 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Januar 2024.
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Januar 2025 verlängert.
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. August 2025 verlängert.