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Verordnung vom 18. Mai 2022 über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung (Erdgasversorgung) - Zweck

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Erdgasversorgung

Mit dieser Verordnung sollen Vorbereitungsmassnahmen für den Fall einer schweren Mangellage zur bestmöglichen Sicherstellung der Erdgasversorgung der Schweiz getroffen werden.

Erdgasversorgung

Mit dieser Verordnung sollen Vorbereitungsmassnahmen für den Fall einer schweren Mangellage zur bestmöglichen Sicherstellung der Erdgasversorgung der Schweiz getroffen werden.

Erdgasversorgung

Die folgenden regionalen Gasnetzbetreiber sind verpflichtet, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die Schweiz im Fall einer schweren Mangellage in den Jahren 2024–2026 jeweils von Oktober bis April hinreichend mit Erdgas versorgt wird: a. Aziende Industriali di Lugano SA; b. Erdgas Ostschweiz AG; c. Erdgas Zentralschweiz AG; d. Gasverbund Mittelland AG; e. Gaznat SA.

Sie müssen sicherstellen, dass ab dem 1. November 2024 sowie ab dem 1. November 2025 Erdgas im Umfang von mindestens 15 Prozent des durchschnittlichen schweizerischen Jahresverbrauchs in handelsüblicher Qualität in Speicheranlagen gelagert und verfügbar ist.

Erdgasversorgung

Die folgenden regionalen Gasnetzbetreiber sind verpflichtet, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die Schweiz im Fall einer schweren Mangellage in den Jahren 2024–2026 jeweils von Oktober bis April hinreichend mit Erdgas versorgt wird: a. Aziende Industriali di Lugano SA; b. Erdgas Ostschweiz AG; c. Erdgas Zentralschweiz AG; d. Gasverbund Mittelland AG; e. Gaznat SA.

Sie müssen sicherstellen, dass ab dem 1. November 2024 sowie ab dem 1. November 2025 Erdgas im Umfang von mindestens 15 Prozent des durchschnittlichen schweizerischen Jahresverbrauchs in handelsüblicher Qualität in Speicheranlagen gelagert und verfügbar ist.

Erdgasversorgung

Als geeignete Massnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 gelten namentlich: a. die gemeinsame Beschaffung von Erdgas zur Sicherstellung der inländischen Versorgung; b. der Abschluss von privatrechtlichen Vereinbarungen mit Dritten zur Lagerung von Erdgas im In- und Ausland zugunsten der schweizerischen Erdgaskonsumentinnen und -konsumenten; c. der Kauf von zusätzlichen grenzüberschreitenden Rohrleitungskapazitäten zum Transport von Erdgas in die Schweiz.

Erdgasversorgung

Als geeignete Massnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 gelten namentlich: a. die gemeinsame Beschaffung von Erdgas zur Sicherstellung der inländischen Versorgung; b. der Abschluss von privatrechtlichen Vereinbarungen mit Dritten zur Lagerung von Erdgas im In- und Ausland zugunsten der schweizerischen Erdgaskonsumentinnen und -konsumenten; c. der Kauf von zusätzlichen grenzüberschreitenden Rohrleitungskapazitäten zum Transport von Erdgas in die Schweiz.

Erdgasversorgung

Die regionalen Gasnetzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 1 können Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der Sicherstellungspflicht entstehen und nicht anderweitig kompensiert werden können, in die regionalen Netznutzungsentgelte einrechnen.

Erdgasversorgung

Die regionalen Gasnetzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 1 können Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der Sicherstellungspflicht entstehen und nicht anderweitig kompensiert werden können, in die regionalen Netznutzungsentgelte einrechnen.

Erdgasversorgung

Die regionalen Gasnetzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 1 sind verpflichtet, dem Fachbereich Energie der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung (Fachbereich Energie) und dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) auf Verlangen unentgeltlich alle für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Akten und weitere Dokumente, insbesondere Bücher, Briefe, elektronische Daten und Rechnungen, auszuhändigen und Zugang zu ihren Räumlichkeiten und Grundstücken zu gewähren.

Erdgasversorgung

Die regionalen Gasnetzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 1 sind verpflichtet, dem Fachbereich Energie der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung (Fachbereich Energie) und dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) auf Verlangen unentgeltlich alle für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Akten und weitere Dokumente, insbesondere Bücher, Briefe, elektronische Daten und Rechnungen, auszuhändigen und Zugang zu ihren Räumlichkeiten und Grundstücken zu gewähren.

Erdgasversorgung

Der Fachbereich Energie und das BWL sind für den Vollzug zuständig.

Der Fachbereich Energie überwacht die getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Angemessenheit und Wirksamkeit.

Erdgasversorgung

Der Fachbereich Energie und das BWL sind für den Vollzug zuständig.

Der Fachbereich Energie überwacht die getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Angemessenheit und Wirksamkeit.

Erdgasversorgung

Diese Verordnung tritt am 23. Mai 2022 in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. September 2023.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. September 2024 verlängert.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. September 2025 verlängert.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. September 2026 verlängert.

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