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531.35 VOEWOOBEOOSE CH

Verordnung vom 10. Mai 2017 über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW) - Aufgaben des VSE (VOEW)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

VOEW

Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) trifft für den Fall einer schweren Mangellage in den Bereichen Produktion, Beschaffung, Transport, Verteilung und Verbrauch von Elektrizität die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen.

Er berücksichtigt dabei die regionalen und technischen Gegebenheiten, insbesondere die Stellung der nationalen Netzgesellschaft und der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom).

Er koordiniert die Aufgaben seiner Mitglieder.

Bildet der VSE zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Elektrizität eine besondere Organisation, so können sich Nichtmitglieder des VSE dieser Organisation freiwillig unterstellen.

VOEW

Die nationale Netzgesellschaft betreibt ein Monitoringsystem zur Beobachtung der Versorgungslage und von deren Entwicklung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft.

Sie gewährt dem Fachbereich Energie im Abrufverfahren Zugriff auf das Monitoringsystem und erstattet ihm periodisch Bericht über die aktuelle Versorgungslage.

VOEW

Das Monitoringsystem enthält Daten über: a. die Produktion und den Verbrauch elektrischer Energie in der Schweiz; b. die Import- und die Exportkapazitäten der Schweiz; c. die Eigenversorgungsfähigkeit der Schweiz; d. den Füllstand, den Abfluss und den Zufluss der Speicherseen in der Schweiz; e. die Spot- und Terminmarktpreise auf den Stromhandelsplätzen in Europa; f. die Temperaturen und die Niederschlagsmengen in Mitteleuropa sowie die Schneereserven in der Schweiz.

Die Daten stehen dem Fachbereich Energie ab dem Zeitpunkt der Erfassung während zwanzig Jahren zur Verfügung. Der Fachbereich Energie darf die Daten zur Beobachtung der Versorgungslage und zur Analyse der Entwicklungen im Bereich der Elektrizitätswirtschaft nutzen.

Die nationale Netzgesellschaft stellt mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicher, dass die Datenbearbeitung automatisch protokolliert und unbefugte Datenbearbeitung verhindert wird. Sie hält die Massnahmen in einem Datenbearbeitungsreglement fest.

Die nationale Netzgesellschaft darf im Einvernehmen mit dem Fachbereich Energie aggregierte oder anonymisierte Daten an die folgenden Stellen weitergeben, wenn diese Stellen die Daten zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigen: a. die ElCom; b. das Bundesamt für Energie; c. weitere Behörden des Bundes und der Kantone; d. den VSE und an seine Organisation zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Elektrizität (Art. 1 Abs. 4).

Sie darf im Einvernehmen mit dem Fachbereich Energie die Daten nach Absatz 1 Buchstabe d in nicht aggregierter oder nicht anonymisierter Form an die ElCom weitergeben, wenn diese die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt: a. beim Zuteilungsverfahren im Rahmen der Beschaffung von Systemdienstleistungen durch die nationale Netzgesellschaft; b. zur Beurteilung der Versorgungslage; c. zur Beaufsichtigung der Energiereserve; d. zur Prüfung der Mehrjahrespläne der nationalen Netzgesellschaft.

Die Empfänger der Daten stellen mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicher, dass die Daten ausschliesslich für den angegebenen Zweck verwendet werden.

Die nationale Netzgesellschaft, der Fachbereich Energie und der VSE unterstehen hinsichtlich der Beobachtung der Elektrizitätsversorgungslage sowie der damit zusammenhängenden Informationen der Verschwiegenheitspflicht (Art. 63 LVG). Sie dürfen die Daten aus dem Monitoringsystem ausschliesslich für die Zwecke der wirtschaftlichen Landesversorgung verwenden.

VOEW

Der Fachbereich Energie bestimmt Art und Umfang der Vorbereitungsmassnahmen und legt die Anforderungen an das Monitoringsystem fest.

Er überwacht die Vorbereitungsarbeiten des VSE sowie den Betrieb des Monitoringsystems und ist befugt, dem VSE und der nationalen Netzgesellschaft diesbezüglich Weisungen zu erteilen.

VOEW

Der Fachbereich Energie und der VSE arbeiten im Fall einer schweren Mangellage mit dem Bundesamt für Energie, der ElCom, der nationalen Netzgesellschaft, der Armee, dem Bevölkerungsschutz und den Kantonen zusammen.

VOEW

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt im Rahmen der bewilligten Mittel die Entschädigung des VSE für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 1 fest.

VOEW

Die Kosten der Netzbetreiber, der Erzeuger und der Speicherbetreiber für die Vorbereitung und den Vollzug von Massnahmen nach Artikel 1 sowie für das Strommonitoring nach den Artikeln 1 a und 1 b gelten als anrechenbare Netzkosten nach Artikel 15 a StromVG.

Die Finanzierung der Kosten nach Absatz 1 erfolgt als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz analog zu Kosten für Systemdienstleistungen und für die Energiereserve (Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVG). Dieser Teil des Netznutzungsentgelts ist zusammen mit den Kosten für die Energiereserve als eigene Position in Rechnung zu stellen.

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) arbeitet zur Prüfung der Kosten mit der ElCom zusammen und hört diese vor seinen Entscheidungen an. Das BWL und die ElCom können zur Koordination und zur Kontrolle der Unternehmensangaben die notwendigen Daten und Informationen austauschen.

VOEW

Die Verordnung vom 10. Dezember 2010 über die Vollzugsorganisation der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereiche der Elektrizitätswirtschaft wird aufgehoben.

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