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Verordnung vom 29. Oktober 2014 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV) - Kategorien von Kulturgütern und Kriterien (KGSV)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

KGSV

Die Kulturgüter werden in folgende Kategorien eingeteilt: a. Kulturgüter von nationaler Bedeutung (A-Objekte); b. Kulturgüter von regionaler Bedeutung (B-Objekte); c. Kulturgüter von lokaler Bedeutung (C-Objekte).

Bei der Einteilung werden folgende Kriterien berücksichtigt: a. architektonische und künstlerische Bedeutung; b. wissenschaftliche und kunstwissenschaftliche Bedeutung; c. ideelle und materielle Bedeutung; d. historische Bedeutung; e. technische Bedeutung; f. bei Bauwerken zusätzlich zu den Buchstaben a–e: Bedeutung im Orts- oder Landschaftsbild und Qualität des Bauwerks unter Einbezug der unmittelbaren Umgebung; g. bei Sammlungen zusätzlich zu den Buchstaben a–e: 1. Wert der Sammlung im Kontext, 2. kulturelle Bedeutung und Bekanntheitsgrad, 3. Zustand der Objekte und Art der Lagerung.

KGSV

Das Kulturgüterschutzinventar mit den A- und den B-Objekten (KGS-Inventar) wird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Eidgenössischen Kommission für Kulturgüterschutz erstellt. Es wird periodisch nachgeführt.

Die Kantone regeln die Bezeichnung der C-Objekte.

Das BABS liefert dem Bundesamt für Landestopografie die Daten zu den A‑Objekten. Das Bundesamt für Landestopografie bildet die Daten im Geoportal des Bundes ab.

KGSV

Das BABS und die Kantone sorgen dafür, dass Behörden, Fachstellen, Fachorganisationen und die Bevölkerung über Sinn und Zweck der Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter informiert werden.

KGSV

Die Ausbildung des Kaders des Zivilschutzes, das für den Kulturgüterschutz zuständig ist, sowie der Kulturgüterspezialistinnen und -spezialisten des Zivilschutzes umfasst insbesondere folgende Themen: a. die Inventarisierung; b. die Erstellung von Kurzdokumentationen; c. die Evakuationsplanung; d. die Einsatzplanung in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr; e. den Einsatz im Fall von Katastrophen.

Die Ausbildung des Personals kultureller Institutionen umfasst insbesondere: a. die Planung von Schutzmassnahmen; b. die Unterstützung und Beratung der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes im Fall von Katastrophen.

Das BABS stellt den Kantonen die nötigen Ausbildungsunterlagen zur Verfügung.

KGSV

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Anforderungen an Sicherstellungsdokumentationen und die Einzelheiten der Herstellung, Handhabung, Verarbeitung und Aufbewahrung von fotografischen Sicherheitskopien fest.

Das BABS führt ein zentrales Mikrofilmarchiv zur Aufbewahrung der fotografischen Sicherheitskopien.

Es erwirbt von jedem Verfilmungsprojekt der Kantone eine fotografische Sicherheitskopie in Form einer Positivkopie und bewahrt sie auf.

KGSV

Das VBS legt die Einzelheiten der technischen Vorgaben für die Herstellung und das Anbringen der Kennzeichen fest.

Es kann den Kantonen die Kennzeichen bereits in Friedenszeiten abgeben.

KGSV

Das BABS vollzieht Staatsverträge nach Artikel 12 Absatz 2 KGSG in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen.

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