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520.3 KGSGLPBC CH

Art. 7 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG) - Sonderschutz

KGSG
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Art. 7 KGSG · Sonderschutz

Der Bundesrat kann in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Kanton für ein Kulturgut von nationaler Bedeutung bei der Unesco ein Gesuch um Erlangung des Sonderschutzes nach den Artikeln 8–11 des Abkommens einreichen.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport stellt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern dem Bundesrat den Antrag auf Einreichung des Gesuchs.

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