Art. 4 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG) - Aufgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz
Art. 4 KGSG · Aufgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) hat zur Sicherung der Kulturgüter folgende Aufgaben: a. Es berät und unterstützt die Bundesbehörden in Fragen des Kulturgüterschutzes und koordiniert die Arbeiten. b. Es berät die kantonalen Behörden in Fragen des Kulturgüterschutzes und unterstützt sie bei der Vorbereitung und Durchführung der in ihre Zuständigkeit fallenden Massnahmen. c. Es informiert und berät Dritte in Fragen des Kulturgüterschutzes. d. Es führt ein Kulturgüterschutzinventar mit Objekten von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS-Inventar), legt es dem Bundesrat zur Genehmigung vor und veröffentlicht es. e. Es führt das geografische Informationssystem des Kulturgüterschutzes nach der Geoinformationsgesetzgebung . f. Es nimmt die Koordinationsaufgaben für die Gesuche um Erlangung des Status des Sonderschutzes (Art. 7) oder des verstärkten Schutzes (Art. 8) wahr. g. Es bildet das Kader des Zivilschutzes, das für den Kulturgüterschutz zuständig ist, aus. h. Es kann Personal kultureller Institutionen im Bereich des Kulturgüterschutzes ausbilden; der Bundesrat kann für die Ausbildung Mindestanforderungen vorsehen.