520.3
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CH
Art. 2 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG) - Begriffe
KGSG
Art. 2 KGSG · Begriffe
In diesem Gesetz gelten als: a. Kulturgüter: Güter, Gebäude und Orte nach Artikel 1 des Abkommens; b. Kulturgüterschutzräume: geschützte Depotstandorte für die wichtigsten Bestände von Sammlungen und Archiven der Kulturgüter von nationaler Bedeutung; c. Bergungsort: geschützte Räumlichkeit, die der Bund zur vorübergehenden treuhänderischen Aufbewahrung von beweglichen Kulturgütern, die ein Teil des kulturellen Erbes eines Staates sind und in ihrem Eigentümer- oder Besitzerstaat akut gefährdet sind, zur Verfügung stellt.