520.151
OCSS
CH
Art. 2 Verordnung vom 21. März 2025 über die Koordination im Bereich des Sanitätsdiensts (VKSD) - Ausnahmesituation im Gesundheitswesen
VKSD
Art. 2 VKSD · Ausnahmesituation im Gesundheitswesen
Als Ausnahmesituation im Gesundheitswesen (Ausnahmesituation) gelten Grossereignisse, Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte: a. die mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder das grenznahe Ausland betreffen; b. die eine grosse Anzahl von Patienten und Patientinnen zur Folge haben; oder c. die besonders schwerwiegende gesundheitliche Folgen verursachen.