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520.151 OCSS CH

Art. 2 Verordnung vom 21. März 2025 über die Koordination im Bereich des Sanitätsdiensts (VKSD) - Ausnahmesituation im Gesundheitswesen

VKSD
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Art. 2 VKSD · Ausnahmesituation im Gesundheitswesen

Als Ausnahmesituation im Gesundheitswesen (Ausnahmesituation) gelten Grossereignisse, Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte: a. die mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder das grenznahe Ausland betreffen; b. die eine grosse Anzahl von Patienten und Patientinnen zur Folge haben; oder c. die besonders schwerwiegende gesundheitliche Folgen verursachen.

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