520.13
CH
Art. 4 Verordnung vom 21. August 2013 über die Koordination des Wetterdienstes (Wetterdienstes) - Fachtechnische Ausbildung und Unterstützung der Formationen des militärischen Wetterdienstes
Wetterdienstes
Art. 4 Wetterdienstes · Fachtechnische Ausbildung und Unterstützung der Formationen des militärischen Wetterdienstes
MeteoSchweiz berät und unterstützt die Armee bei der fachtechnischen Ausbildung der Formationen des militärischen Wetterdienstes.
Soweit es die militärischen Bedürfnisse verlangen und die dienstlichen Verhältnisse zulassen, stellt MeteoSchweiz der Armee in normalen Lagen die notwendigen Fachleute und Einrichtungen sowie das notwendige Fachwissen zur Verfügung und erstellt bei Bedarf Expertisen.