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Art. 3 Verordnung vom 21. August 2013 über die Koordination des Wetterdienstes (Wetterdienstes) - Ausschuss «Koordinierter Bereich Wetter»

Wetterdienstes
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Art. 3 Wetterdienstes · Ausschuss «Koordinierter Bereich Wetter»

Der Ausschuss «Koordinierter Bereich Wetter » (ASKBW) trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, um die Versorgung der Schweiz mit Wetterinformationen in besonderen und ausserordentlichen Lagen sicherzustellen.

Der ASKBW besteht aus: a. der Direktorin oder dem Direktor von MeteoSchweiz; b. einer Vertreterin oder einem Vertreter des BABS; c. einer Vertreterin oder einem Vertreter des koordinierten Wetterdienstes der Gruppe Verteidigung des VBS.

Das Geschäftsreglement kann vorsehen, dass weitere Vertreterinnen oder Vertreter der Stellen nach Absatz 2 im ASKBW Einsitz nehmen können.

Die Direktorin oder der Direktor von MeteoSchweiz hat den Vorsitz.

Dem ASKBW steht eine Geschäftsstelle für administrative Aufgaben zur Verfügung. Die Geschäftsstelle wird durch MeteoSchweiz gestellt.

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