520.13
CH
Art. 2 Verordnung vom 21. August 2013 über die Koordination des Wetterdienstes (Wetterdienstes) - Koordination
Wetterdienstes
Art. 2 Wetterdienstes · Koordination
Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) sorgt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) und der Armee für die Koordination der Versorgung der Schweiz mit Wetterinformationen in besonderen und ausserordentlichen Lagen.
MeteoSchweiz koordiniert die Beschaffung von Erfassungs-, Übertragungs- und Auswertesystemen für den Wetterdienst im Einvernehmen mit dem koordinierten Wetterdienst der Gruppe Verteidigung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und dem BABS.