520.13
CH
Art. 1 Verordnung vom 21. August 2013 über die Koordination des Wetterdienstes (Wetterdienstes) - Zusammenarbeit
Wetterdienstes
Art. 1 Wetterdienstes · Zusammenarbeit
Die zivilen und militärischen Stellen des Bundes, die mit der Beschaffung, Auswertung und Verbreitung von Wetterdaten und -informationen beauftragt sind, arbeiten zusammen.