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Art. 1 Verordnung vom 21. August 2013 über die Koordination des Wetterdienstes (Wetterdienstes) - Zusammenarbeit

Wetterdienstes
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Art. 1 Wetterdienstes · Zusammenarbeit

Die zivilen und militärischen Stellen des Bundes, die mit der Beschaffung, Auswertung und Verbreitung von Wetterdaten und -informationen beauftragt sind, arbeiten zusammen.

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