519.2
VMOBOMOB
CH
Art. 2 Verordnung vom 22. November 2017 über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten (VMob) - Art, Mittel und Zeitpunkt des Aufgebots
VMob
Art. 2 VMob · Art, Mittel und Zeitpunkt des Aufgebots
Die Angehörigen der Armee werden persönlich oder öffentlich und mit den geeigneten Mitteln zur Dienstleistung aufgeboten.
Das Aufgebot ist so früh als möglich zu erlassen und den betroffenen Angehörigen der Armee so rasch als möglich zur Kenntnis zu bringen.
Das Kommando Operationen entscheidet über die Art des Aufgebots und über die dafür einzusetzenden Mittel. Das Kommando Ausbildung unterstützt die Umsetzung dieses Entscheides.