518.0
CH
Bundesratsbeschluss vom 29. August 1952 über die Anwendung der Genfer Abkommen in der Armee (Armee)
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
Gesetzestext (2 Artikel)
Armee
Art. 1 Bundesratsbeschluss vom 29. August 1952 über die Anwendung der Genfer Abkommen in der Armee (Armee)
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Das Eidgenössische Militärdepartement wird beauftragt, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement die in der Friedenszeit zur Anwendung der Genfer Abkommen zum Schutze der Kriegsopfer in der Armee notwendigen Massnahmen zu treffen.
Armee
Art. 2 Bundesratsbeschluss vom 29. August 1952 über die Anwendung der Genfer Abkommen in der Armee (Armee)
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Dieser Beschluss tritt am 10. September 1952 in Kraft.