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Bundesratsbeschluss vom 29. August 1952 über die Anwendung der Genfer Abkommen in der Armee (Armee)

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Gesetzestext (2 Artikel)

Armee

Das Eidgenössische Militärdepartement wird beauftragt, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement die in der Friedenszeit zur Anwendung der Genfer Abkommen zum Schutze der Kriegsopfer in der Armee notwendigen Massnahmen zu treffen.

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