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Art. 2 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärjustiz (MJV) - Geltungsbereich

MJV
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Art. 2 MJV · Geltungsbereich

Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die einschlägige Militärgesetzgebung.

Reglemente und Weisungen, die gestützt auf die einschlägige Militärgesetzgebung erlassen wurden, gelten auch für die Angehörigen der Militärjustiz, sofern die Oberauditorin oder der Oberauditor keine besonderen Reglemente oder Weisungen erlassen hat.

Wo die einschlägige Militärgesetzgebung oder Reglemente und Weisungen, die gestützt darauf erlassen wurden, auf die Armee verweisen und die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee bestimmen, gelten diese Regelungen auch für die Militärjustiz und deren Angehörige.

Soweit Bestimmungen der Verordnung über die Militärstrafrechtspflege vom 24. Oktober 1979 (MStV) das Militärstrafverfahren regeln, gehen sie dieser Verordnung vor.

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