Art. 9d Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV) - Erleichterungen für Ausbildung und internationale Einsätze militärischer Truppen
Art. 9d KMV · Erleichterungen für Ausbildung und internationale Einsätze militärischer Truppen
Schweizerische Truppen und deren Angehörige benötigen für Kriegsmaterial, das sie im Rahmen internationaler Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ins Ausland mitnehmen, weder eine Aus- noch eine Wiedereinfuhrbewilligung.
Ausländische Truppen und deren Angehörige, die zu Ausbildungszwecken in die Schweiz einreisen, benötigen für das dazu benötigte Kriegsmaterial weder eine Ein- noch eine Wiederausfuhrbewilligung.
Ausländische Truppen und deren Angehörige benötigen für Kriegsmaterial, das sie für Ausbildungsanlässe in Drittstaaten oder im Rahmen internationaler Einsätze durch die Schweiz durchführen müssen, keine Durchfuhrbewilligungen, sofern an diesen Ausbildungsanlässen oder internationalen Einsätzen auch schweizerische Truppen oder deren Angehörige teilnehmen.
Für Kriegsmaterial, das auch in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 fällt, bleiben die Bestimmungen der Waffengesetzgebung vorbehalten.