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Art. 9c Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV) - Vereinfachte Verfahren für Reparaturen, Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen

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Art. 9c KMV · Vereinfachte Verfahren für Reparaturen, Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen

Für Kriegsmaterial, das im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mittels schriftlicher Zollanmeldung für Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen vorübergehend ausgeführt wird, genügt die Ausfuhrbewilligung auch für die Wiedereinfuhr.

Für Kriegsmaterial, das im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mittels schriftlicher Zollanmeldung für Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen vorübergehend eingeführt wird, genügt die Einfuhrbewilligung auch für die Wiederausfuhr.

Für Kriegsmaterial, das auch in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 fällt, bleiben die Bestimmungen der Waffengesetzgebung vorbehalten.

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