514.511
KMVOMGOMB
CH
Art. 9b Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV) - Vereinfachte Verfahren für Sicherheitsbegleiter von Werttransporten und Personen
KMV
Art. 9b KMV · Vereinfachte Verfahren für Sicherheitsbegleiter von Werttransporten und Personen
Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen benötigen für die Aus- und Wiedereinfuhr oder die Durchfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter pro Waffe und dazugehörige Munition nur eine Bewilligung. Diese Bewilligung ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen Grenzübertritt.
Die Ein- und die Wiederausfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition im Rahmen dieser Tätigkeit richten sich nach der Waffengesetzgebung.