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Art. 8 Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV) - Diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale Organisationen

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Art. 8 KMV · Diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale Organisationen

Lieferungen von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie von und an internationale Organisationen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sind den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt.

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