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Art. 6a Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV) - Verzicht auf Aus- und Durchfuhrbewilligung

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Art. 6a KMV · Verzicht auf Aus- und Durchfuhrbewilligung

Flugreisende, einschliesslich Flugsicherheitsbegleiterinnen und -begleiter, die in der Schweiz zwischenlanden, benötigen für die im Reisegepäck und in voraus- oder nachgesandtem Gepäck für den persönlichen Gebrauch mitgeführten Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile keine Durchfuhrbewilligung, sofern diese Güter den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen.

Wer Feuerwaffen, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile mit Begleitschein von einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), in einen anderen Schengen-Staat durch die Schweiz führen will, benötigt keine Durchfuhrbewilligung.

Wer nichtgewerbsmässig Feuerwaffen, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile in einen anderen Schengen-Staat ausführen will, benötigt keine Ausfuhrbewilligung.

Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.

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