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Art. 5c Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV) - Durchfuhrbewilligungen für Zivilluftfahrzeuge mit Kriegsmaterial an Bord

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Art. 5c KMV · Durchfuhrbewilligungen für Zivilluftfahrzeuge mit Kriegsmaterial an Bord

Die Durchfuhr von Kriegsmaterial mit Zivilluftfahrzeugen wird bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht.

Bei der Bewilligung berücksichtigt die zuständige Behörde zusätzlich die Kriterien nach Artikel 22 a KMG.

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