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514.511 KMVOMGOMB CH

Art. 5b Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV) - Ausfuhren an Nichtregierungsstellen

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Art. 5b KMV · Ausfuhren an Nichtregierungsstellen

Wer Kriegsmaterial weder an eine ausländische Regierung noch an ein für eine solche tätiges Unternehmen ausführen will, muss bei Einreichung des Ausfuhrgesuches nachweisen, dass die für die Einfuhr nötige Bewilligung des Endbestimmungslandes vorliegt oder dass es keiner solchen bedarf.

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