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Art. 22 Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV) - Gebühren

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Art. 22 KMV · Gebühren

Die Gebühren für die Bewilligungen betragen: a. für die Erstausstellung einer Grundbewilligung 500 Franken; b. für die nachträgliche Ergänzung, Anpassung oder Neuausstellung einer Grundbewilligung 250 Franken; c. für Ein- oder Ausfuhrbewilligungen: 0,8 Prozent des Güterwertes, jedoch mindestens 50 und höchstens 5000 Franken; d. für Vermittlungs-, Handels-, Generaleinfuhr- und Generaldurchfuhrbewilligungen sowie Bewilligungen eines Vertragsabschlusses nach Artikel 20 KMG: 200 Franken; e. ... f. für Durchfuhreinzelbewilligungen: 100 Franken.

Die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f können, sofern ausserordentliche Aufwendungen für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, um höchstens die Hälfte erhöht werden.

Werden Ein- oder Ausfuhrbewilligungen nicht oder nur teilweise benutzt oder werden die bewilligten Güter zurückgesandt, so kann die zuviel erhobene Gebühr auf Gesuch hin und unter Abzug der Verwaltungskosten zurückerstattet werden. Das Gesuch muss spätestens drei Jahre nach Ausstellung der Bewilligung eingereicht werden.

Für Ein- und Ausfuhrbewilligungen von Kriegsmaterial, das für die schweizerische Armee, das BAZG, für schweizerische und liechtensteinische Polizeikorps oder für internationale Organisationen oder deren Büros in der Schweiz bestimmt ist, werden keine Gebühren erhoben.

Es werden keine Gebühren erhoben für Durchfuhrbewilligungen für: a. Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die Schützen oder Jäger glaubhaft für Wett- oder Trainingsschiessen, eine Ausbildung oder für die Jagd in einem Drittstaat durchführen; b. Kriegsmaterial, das im Rahmen polizeilicher oder gerichtlicher Ermittlungsverfahren für Abklärungen in Drittstaaten durch die Schweiz durchgeführt werden muss; c. ...

Keine Gebühren werden erhoben für: a. die Ablehnung von Bewilligungsgesuchen, die Sistierung und den Widerruf von Bewilligungen; b. die Verlängerung von Bewilligungen; c. Kontrollen nach Artikel 19; d. Dienstleistungen, namentlich die Beantwortung von Anfragen, Firmenbesuche und Informationsveranstaltungen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

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