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Art. 20 Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV) - Prüfung durch die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte

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Art. 20 KMV · Prüfung durch die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte

Die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte muss insbesondere prüfen, ob Lieferungen von Kriegsmaterial an den vorgesehenen und genehmigten Bestimmungsorten eingetroffen sind.

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