514.511
KMVOMGOMB
CH
Art. 20 Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV) - Prüfung durch die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte
KMV
Art. 20 KMV · Prüfung durch die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte
Die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte muss insbesondere prüfen, ob Lieferungen von Kriegsmaterial an den vorgesehenen und genehmigten Bestimmungsorten eingetroffen sind.