Art. 17 Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV) - Buchführungspflicht
Art. 17 KMV · Buchführungspflicht
Über die Fabrikation, Beschaffung, Verkauf, Vermittlung oder den sonstigen Vertrieb von Kriegsmaterial sowie über Vertragsabschlüsse nach Artikel 20 KMG ist Buch zu führen. Aus der Buchführung müssen jederzeit ersichtlich sein: a. die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände von Kriegsmaterial; b. die Namen und Adressen der Lieferanten, Bezüger und Vertragspartner; c. die Daten und Gegenstände der Geschäftshandlungen.
Die folgenden Unterlagen müssen während zehn Jahren als Belege der Buchführung vorgewiesen werden können: a. die Rechnungen der Lieferanten; b. die Doppel der Rechnungen an die Bezüger und Vertragspartner; bei Barzahlung die unterschriftlichen Empfangsbestätigungen für die Ware durch die Bezüger; c. die Verträge über Geschäfte mit Immaterialgütern einschliesslich Know-how für Kriegsmaterial; d. Transportdokumente mit Angaben zu den Durchfuhrstaaten.