514.511
KMVOMGOMB
CH
Art. 16 Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV) - Zollabfertigung
KMV
Art. 16 KMV · Zollabfertigung
Die Zollveranlagung bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
Wer Waren mit einer Bewilligung ein-, aus- oder durchführt, muss in der Zollanmeldung die Bewilligungsart, die Bewilligungsstelle und die Bewilligungsnummer angeben.