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Art. 16 Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV) - Zollabfertigung

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Art. 16 KMV · Zollabfertigung

Die Zollveranlagung bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

Wer Waren mit einer Bewilligung ein-, aus- oder durchführt, muss in der Zollanmeldung die Bewilligungsart, die Bewilligungsstelle und die Bewilligungsnummer angeben.

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