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Art. 10 Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV) - Einfuhrzertifikat

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Art. 10 KMV · Einfuhrzertifikat

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) stellt für die Einfuhr von Kriegsmaterial auf schriftliches Gesuch des Importeurs hin zusätzlich zur Einfuhrbewilligung ein amtliches Einfuhrzertifikat aus, wenn: a. dies vom Lieferstaat des Kriegsmaterials ausdrücklich verlangt wird; und b. der Gesuchsteller in der Schweiz oder in Liechtenstein Wohnsitz hat oder niedergelassen ist.

Es kann die Ausstellung von Einfuhrzertifikaten von der Vorlage von Nachweisen über die beabsichtigte Einfuhr (Bestellungskopien usw.) sowie über die Endverwendung des Kriegsmaterials abhängig machen.

Es überwacht die Einfuhr von Gütern, für die es solche Zertifikate ausgestellt hat.

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