514.511
KMVOMGOMB
CH
Art. 1 Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV) - Geltungsbereich
KMV
Art. 1 KMV · Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Grundbewilligungen und die Einzelbewilligungen für den Handel, die Vermittlung und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial sowie den Abschluss von Verträgen für die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how und die Einräumung von Rechten daran.
Die Verordnung gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter und Zollfreilager sowie die schweizerischen Zollausschlussgebiete.