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Art. 2 Verordnung vom 3. Mai 2006 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (VSPA) - Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen

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Art. 2 VSPA · Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen

Die Truppe kann im Interesse der Schweiz für folgende Aufgaben eingesetzt werden: a. Schutz eigener Truppen, Personen und besonders schutzwürdiger Sachen; b. Rettung und Rückführung von zivilen und militärischen Personen; c. Beschaffung von Schlüsselinformationen zugunsten von Einsätzen nach den Buchstaben a und b.

Für diese Aufgaben wird das militärische Personal insbesondere der Aufklärungs- und Grenadierformationen der Armee sowie der Militärischen Sicherheit eingesetzt, das speziell dazu ausgebildet, ausgerüstet und vorbereitet ist, um solche Einsätze aus dem Stand oder nach kurzer Vorbereitung durchzuführen.

Die zuständigen Stellen sorgen dafür, dass bei der Vorbereitung und der Durchführung des Einsatzes das Völkerrecht beachtet wird.

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