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Verordnung vom 21. November 2018 über die militärische Katastrophenhilfe im Inland (VmKI) - Geltungsbereich (VMKI)

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

VmKI

Diese Verordnung regelt den Einsatz militärischer Mittel für die Katastrophenhilfe im Inland.

Für die Zurverfügungstellung militärischer Mittel im Anschluss an eine Katastrophe gilt die Verordnung vom 21. August 2013 über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln.

Vorbehalten bleiben die in besonderen Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die grenzüberschreitende Katastrophenhilfe in den Nachbarstaaten.

VmKI

Katastrophenhilfe kann geleistet werden bei einem Ereignis, das so viele Schäden und Ausfälle verursacht, dass die Mittel und die Möglichkeiten der betroffenen zivilen Behörden ausgeschöpft sind und sie ihre Aufgaben in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht nicht selbst bewältigen können.

VmKI

Die militärische Katastrophenhilfe erfolgt durch: a. die Beratung der zivilen Behörden oder der von ihnen bezeichneten Stellen; b. die Zurverfügungstellung von Material und Einrichtungen; c. den Einsatz von Truppen sowie militärischem und zivilem Personal der Gruppe Verteidigung.

VmKI

Ein Truppeneinsatz kommt namentlich in Frage für: a. die Rettung und den Schutz von Menschen und Tieren sowie allenfalls von Gütern; b. die Hilfeleistung an die Bevölkerung, die von der Umwelt abgeschnitten ist; c. die Eindämmung und die Verhütung der Ausdehnung des Katastrophengebietes sowie von Folgeschäden; d. die Mithilfe bei der provisorischen Wiederherstellung der lebenswichtigen Infrastruktur; e. die Mithilfe bei Evakuationen; f. die Verstärkung oder die Ablösung bereits eingesetzter ziviler Mittel.

Die Truppe darf ausserhalb der oben aufgeführten Einsätze nicht für Aufräumungs- oder Instandstellungsarbeiten eingesetzt werden. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) entscheidet über die Ausnahmen.

VmKI

Die Hilfe wird auf Gesuch hin geleistet.

Das Gesuch der zivilen Behörde muss enthalten: a. Angaben über die benötigte Hilfe; b. den Nachweis, dass sie die Aufgaben in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht nicht selbst bewältigen kann; c. die Unterschrift der zuständigen Personen.

VmKI

Die zivile Behörde richtet ihr Gesuch an das Kommando Operationen (Kdo Op). Dieses bereitet den Entscheid zuhanden des VBS vor.

Wenn aus zeitlichen Gründen ein rasches Handeln erforderlich ist, kann das Kdo Op die militärische Katastrophenhilfe anordnen. Diese Anordnungen sind dem VBS sobald als möglich zum Entscheid zu unterbreiten.

Wenn Landesverteidigungsdienst angeordnet ist, entscheidet der gewählte General über die Gesuche.

VmKI

Die zivile Behörde bestimmt den Einsatz der Mittel und den Auftrag im Einvernehmen mit dem Kdo Op oder im Fall von Artikel 6 Absatz 3 mit dem General.

Das Kdo Op oder im Fall von Artikel 6 Absatz 3 der General bestimmt den für die Ausübung des Auftrages zuständigen Kommandanten oder die für die Ausübung des Auftrages zuständige Kommandantin militärische Katastrophenhilfe. Dieser oder diese führt die Truppe im Einsatz.

Die zivile Behörde trägt die Gesamtverantwortung für den Einsatz.

VmKI

Die Truppe verfügt bei ihrem Einsatz über das ihr zugeteilte Material.

Sie kann zusätzliches Material über das Kdo Op beantragen.

VmKI

Die Katastrophenhilfe ist in der Regel unentgeltlich.

Das VBS entscheidet über die Ausnahmen.

VmKI

Das VBS vollzieht diese Verordnung.

Der Chef der Armee kann technische Weisungen erlassen.

VmKI

Die Verordnung vom 29. Oktober 2003 über die militärische Katastrophenhilfe im Inland wird aufgehoben.

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