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513.73 VSPSOPPB CH

Verordnung vom 3. September 1997 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen (VSPS) - Gegenstand (VSPS)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

VSPS

Diese Verordnung regelt den Einsatz der Truppe zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen zur Unterstützung der Polizei im Assistenzdienst.

VSPS

Die Truppe kann für folgende Aufgaben eingesetzt werden: a. Objektschutz; b. Konferenzschutz; c. Personenschutz; d. Begleitschutz; e. weitere Aufgaben vergleichbarer Art.

Die Truppe darf nur für Aufgaben eingesetzt werden, für die sie ausgebildet worden ist und für die sie über eine zweckmässige Ausrüstung verfügt.

Rekrutenformationen dürfen nicht eingesetzt werden.

VSPS

Die kantonale Regierung oder die eidgenössischen Departemente richten ihr Unterstützungsgesuch an den Bundesrat.

Der Bundesrat entscheidet über Gesuche: a. der kantonalen Regierung: auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ; b. der eidgenössischen Departemente: auf Antrag des EJPD, des VBS und der gesuchstellenden Departemente.

VSPS

Die zivile Behörde erteilt der zugewiesenen Truppe nach Rücksprache mit dem VBS schriftlich den Auftrag.

Der Auftrag regelt insbesondere: a. die Zuständigkeiten der beteiligten zivilen und militärischen Stellen; b. die Einzelheiten der Unterstellungsverhältnisse für den Einsatz; c. die Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch im Rahmen der Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Polizeibefugnisse der Armee; d. den Dienstverkehr mit der zivilen Behörde.

VSPS

Die zivile Behörde trägt die Verantwortung für den Einsatz der Truppe.

Der Kommandant trägt die Verantwortung für die Führung der Truppe.

VSPS

Der Kommandant plant den Einsatz im Einvernehmen mit der Polizei.

In der Regel führt der militärische Vorgesetzte die Truppe im Einsatz. Abweichungen werden im Auftrag geregelt.

VSPS

Die zivile Behörde stellt der Truppe alle für die Erfüllung des Auftrags nötigen und verfügbaren Mittel zur Verfügung.

VSPS

Die zivile Behörde informiert vor Beginn und während des Einsatzes die Bevölkerung über Aufgaben und Tätigkeiten der Truppe.

Sie weist insbesondere darauf hin, dass den Anordnungen der Truppe Folge zu leisten ist und welches die Folgen von Widerhandlungen sind.

VSPS

Der Kommandant kann insbesondere im Bereich Geheimhaltung sowie in der Urlaubs- und Ausgangspraxis einsatzbezogene Einschränkungen anordnen.

Weitere Einschränkungen können angeordnet werden, wenn es der Einsatz erfordert.

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