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Art. 2 Verordnung vom 3. September 1997 über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst (VOD) - Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen

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Art. 2 VOD · Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen

Für den Ordnungsdienst werden die Militärpolizei und das Festungswachtkorps ausgebildet und eingesetzt.

Im Hinblick auf eine konkrete, schwerwiegende Notlage können nur mit Zustimmung des Bundesrats weitere Truppen für den Ordnungsdienst ausgebildet werden.

Die Truppe darf nur für Aufgaben eingesetzt werden, für die sie ausgebildet worden ist und für die sie über eine zweckmässige Ausrüstung verfügt.

Rekrutenformationen dürfen nicht für den Ordnungsdienst ausgebildet und eingesetzt werden.

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