Verordnung vom 29. März 2017 über die Strukturen der Armee (VSA) - Strukturen der Armee (VSA)
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Die Strukturen der Armee werden bis auf die Stufe der Truppenkörper im Anhang 1 festgelegt.
Truppengattungen der Armee sind: a. die Infanterie; b. die Panzertruppen; c. die Artillerie; d. die Fliegertruppen; e. die Fliegerabwehrtruppen; f. die Genietruppen; g. die Führungsunterstützungstruppen; h. die Rettungstruppen; i. die Logistiktruppen; j. die Sanitätstruppen; k. die Militärpolizei; l. die ABC-Abwehrtruppen; m. die Spezialkräfte.
Dienstzweige der Armee sind: a. der Generalstabsdienst; b. der Nachrichtendienst; c die Armeeseelsorge; d. der Psychologisch-Pädagogische Dienst; e. der Territorialdienst; f. der Bereitschaftsdienst.
Grosse Verbände sind: a. das Heer; b. die Territorialdivisionen; c. das Kommando Militärpolizei; d. die Luftwaffe; e. die Mechanisierten Brigaden; f. die Logistikbrigade; g. die Führungsunterstützungsbrigade; h. die Fliegerbrigade; i. die Bodluv-Brigade.
Berufsformationen der Armee sind: a. das Einsatzkommando Militärpolizei; b. das Einsatzkommando Militärpolizei Sicherheitsdienst; c. das Militärpolizeispezialdetachement; d. das Kommando Kampfmittelbeseitigung und Minenräumung; e. das Armeeaufklärungsdetachement; f. der Dienst für präventiven Schutz der Armee.
Folgende Angehörige der Armee werden nicht in eine Formation eingeteilt: a. der Armee zugewiesene Personen nach Artikel 6 MG; b. Militärdienstpflichtige, die sich im bewilligten Auslandurlaub befinden; c. Militärdienstpflichtige, die vom Assistenz- oder vom Aktivdienst dispensiert sind; d. Militärdienstpflichtige, bei denen besondere persönliche Verhältnisse gemäss Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht vorliegen und die deshalb vorübergehend nicht in einer Funktion bei der Truppe eingesetzt werden können; e. Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, aber aus Bestandesgründen nicht in eine Formation eingeteilt werden können; ebis. Angehörige der Armee in der militärischen Weiterausbildung zum Unteroffizier, höheren Unteroffizier oder Offizier; f. akkreditierte Verteidigungsattachés; g. Durchdiener und Durchdienerinnen, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben; h. militärisches Personal, das seine Ausbildungsdienstpflicht erfüllt hat; i. Angehörige der Armee im Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht.
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.