Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
512.43 VAKOIFCOCFQE CH

Art. 8a Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. April 2020

VAK
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8a VAK · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. April 2020

Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen zum Unteroffizier, die frühestens per 1. Januar 2020 begonnen wurden oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren.

← Art. 8 VAK Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK) - Anspruchsvoraussetzungen Art. 9 VAK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →