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CH
Art. 8a Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. April 2020
VAK
Art. 8a VAK · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. April 2020
Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen zum Unteroffizier, die frühestens per 1. Januar 2020 begonnen wurden oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren.