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Verordnung des VBS vom 7. Dezember 2015 über die Ausbildung der Berufsunteroffiziere der Armee (VABUA) - Gegenstand (VABUA)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

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Diese Verordnung regelt die Grund- und Weiterausbildung der Berufsunteroffiziere der Armee.

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Die Ausbildung erfolgt an der Berufsunteroffiziersschule der Armee (BUSA) sowie an in- und ausländischen Institutionen.

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Zu den Lehrgängen und den Kursen an der BUSA sind Berufsunteroffiziere, ausgenommen Berufsunteroffizierskandidatinnen und ‑kandidaten, zugelassen.

Zu einzelnen Lehrveranstaltungen können zugelassen werden: a. Angehörige des militärischen Personals; b. Fachlehrerinnen und -lehrer; c. ausländische Militärpersonen; d. Personen aus Partnerorganisationen der BUSA und aus der Bundesverwaltung gemäss Entscheid des Kommandanten der BUSA.

Das VBS bewilligt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Zulassung ausländischer Militärpersonen.

Der Kommandant der BUSA kann aus Gründen des Informationsschutzes ausländische Militärpersonen von bestimmten Lehrveranstaltungen ausschliessen.

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Der Grundausbildungslehrgang befähigt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, als Ausbilderinnen und Ausbilder zu unterrichten und Führungs- und Erziehungsfunktionen wahrzunehmen. Die Ausbildung ist auf die Frühverwendung und auf erweiterte Aufgaben ausgerichtet.

Der Grundausbildungslehrgang dauert 24 Monate.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einer gymnasialen Maturität, einer Berufsmaturität oder einer Fachmaturität können einen verkürzten Grundausbildungslehrgang besuchen. Dieser dauert maximal 15 Monate.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Grundausbildungslehrgangs erhalten nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs ein von der Departementsvorsteherin oder vom Departementsvorsteher VBS unterzeichnetes Diplom und den Titel «Eidgenössisch diplomierter Berufsunteroffizier».

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Der Weiterausbildungslehrgang 1 dient der Vorbereitung für die Übernahme von Funktionen der Einsatzgruppe 3. Die Ausbildung ist auf die funktionsbezogene Verwendung in der Einsatzgruppe 3 ausgerichtet.

Der Weiterausbildungslehrgang 2 dient der Vorbereitung für die Übernahme von Funktionen der Einsatzgruppe 4. Die Ausbildung ist auf die funktionsbezogene Verwendung in der Einsatzgruppe 4 ausgerichtet.

Die Chefin oder der Chef der Armee kann für die Vorbereitung für die Übernahme von Funktionen der Einsatzgruppe 5 einen Weiterausbildungslehrgang 3 einrichten. Die Ausbildung ist auf die funktionsbezogene Verwendung in der Einsatzgruppe 5 ausgerichtet.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Weiterausbildungslehrgänge erhalten bei erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Lehrgangs ein Zertifikat.

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In den bedarfsorientierten Weiterausbildungskursen werden die erworbenen Kenntnisse gefestigt und Neuerungen eingeführt.

Das Schwergewicht der Ausbildung liegt in folgenden Bereichen: a. Ausbildung zur Ausbilderin oder zum Ausbilder; b. Förderung bedarfsorientierter Fähigkeiten und Fertigkeiten; c. Sprachen; d. Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Weiterausbildungskurse erhalten bei erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Kurses eine Kursbestätigung.

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Die Ausbildung zur Ausbilderin oder zum Ausbilder während des Grundausbildungslehrgangs und der Weiterausbildungskurse wird nach den Vorgaben des Schweizerischen Verbands für Weiterbildung zertifiziert.

Ein Abschluss für den Titel «Eidgenössischer Fachausweis Ausbilder/in» wird im Nachgang zur Ausbildung ermöglicht.

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Im Bereich der Lehrgänge, Kurse und Lehrveranstaltungen regelt die Chefin oder der Chef der Armee in Weisungen insbesondere folgende Punkte: a. die Zulassung; b. die Durchführung der Ausbildung; c. die Beurteilungsmodalitäten; d. den Abschluss; e. den Ausschluss.

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Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Lehrgänge und Kurse bleibt die Verordnung vom 23. Juni 2005 über die Berufsunteroffiziersschule der Armee anwendbar.

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