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Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Gegenstand

61 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (61)

Art. 1 Schiessverordnung Art. 2 Schiessverordnung Art. 3 Schiessverordnung Art. 4 Schiessverordnung Art. 5 Schiessverordnung Art. 6 Schiessverordnung Art. 7 Schiessverordnung Art. 8 Schiessverordnung Art. 9 Schiessverordnung Art. 10 Schiessverordnung Art. 10a Schiessverordnung Art. 11 Schiessverordnung Art. 12 Schiessverordnung Art. 13 Schiessverordnung Art. 14 Schiessverordnung Art. 15 Schiessverordnung Art. 16 Schiessverordnung Art. 17 Schiessverordnung Art. 18 Schiessverordnung Art. 19 Schiessverordnung Art. 20 Schiessverordnung Art. 21 Schiessverordnung Art. 22 Schiessverordnung Art. 23 Schiessverordnung Art. 24 Schiessverordnung Art. 25 Schiessverordnung Art. 26 Schiessverordnung Art. 27 Schiessverordnung Art. 28 Schiessverordnung Art. 29 Schiessverordnung Art. 30 Schiessverordnung Art. 31 Schiessverordnung Art. 32 Schiessverordnung Art. 33 Schiessverordnung Art. 34 Schiessverordnung Art. 35 Schiessverordnung Art. 36 Schiessverordnung Art. 37 Schiessverordnung Art. 38 Schiessverordnung Art. 39 Schiessverordnung Art. 40 Schiessverordnung Art. 41 Schiessverordnung Art. 42 Schiessverordnung Art. 43 Schiessverordnung Art. 44 Schiessverordnung Art. 45 Schiessverordnung Art. 46 und 47 Schiessverordnung Art. 48 Schiessverordnung Art. 49 Schiessverordnung Art. 50 Schiessverordnung Art. 51 Schiessverordnung Art. 52 Schiessverordnung Art. 53 Schiessverordnung Art. 53a Schiessverordnung Art. 53b Schiessverordnung Art. 53c Schiessverordnung Art. 54 Schiessverordnung Art. 55 Schiessverordnung Art. 56 Schiessverordnung Art. 57 Schiessverordnung Art. 58 Schiessverordnung

Gesetzestext (61 Artikel)

Schiessverordnung

Diese Verordnung regelt die ausserdienstliche Schiesspflicht sowie die Durchführung von ausserdienstlichen Ausbildungskursen und freiwilligen Schiessübungen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition.

Schiessverordnung

Das Schiesswesen ausser Dienst hat den Erfordernissen der Armee zu genügen und erfüllt im Interesse der Landesverteidigung folgende Zwecke: a. Es ergänzt und entlastet die Schiessausbildung an der persönlichen Waffe in den militärischen Schulen und Kursen. b. Es erhält die Schiessfertigkeit und fördert das Präzisionsschiessen der Angehörigen der Armee ausser Dienst. c. Es fördert die Weiterbildung der Schützinnen und Schützen in besonderen Ausbildungskursen. d. Es ermöglicht die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der persönlichen Waffe. e. Es fördert das freiwillige Schiessen.

Schiessverordnung

Die anerkannten Schiessvereine führen die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen durch.

Ausserdienstliche Schiessübungen dürfen nur auf den dafür vorgesehenen und von den zuständigen Militärbehörden anerkannten Schiessanlagen oder auf den von den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizieren bewilligten Schiessgeländen durchgeführt werden.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlässt und veröffentlicht für das ausserdienstliche Schiesswesen Vorschriften über: a. den Schiessbetrieb der Schiessvereine; b. die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen; c. die historischen Schiessen; d. die von den Schiesspflichtigen verlangten Mindestleistungen; e. die zugelassenen Waffen, Munitionsarten und Hilfsmittel.

Es kann die Zuständigkeit zum Erlass eines Verzeichnisses der zugelassenen Hilfsmittel nach Absatz 3 Buchstabe e an die Gruppe Verteidigung delegieren.

Schiessverordnung

Als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung gelten: a. die Bundesübungen: 1. Obligatorische Programme 25 m, 50 m und 300 m, 2. Feldschiessen 25 m, 50 m und 300 m; b. die freiwilligen Schiessübungen: 1. Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen. Nach Massgabe der Grösse der Schiessanlage, der Anzahl sie benützenden Schützen, der Mitgliederzahl der darauf trainierenden Schiessvereine sowie der Lärmbelastung kann ausgegangen werden von jährlich: – sieben Schiesshalbtagen für die Vereinstrainings und die Schiesswettkämpfe – vier Schiesshalbtagen für die Vorübungen zu den Bundesübungen, 2. Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine; c. die Schiesskurse: 1. Schützenmeisterkurse, 2. Jungschützenleiterkurse, 3. Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse, 4. Jungschützenkurse, 5. Nachschiesskurse, 6. Verbliebenenkurse.

Als Ordonnanzwaffen gelten die folgenden in der Armee verwendeten, unveränderten persönlichen Waffen und Leihwaffen: a. Handfeuerwaffen: 1. das Sturmgewehr 57, 2. das Sturmgewehr 90; b. Faustfeuerwaffen: 1. die Pistole 49 (SIG P 210), 2. die Pistole 75 (SIG P 220), 3. die Pistole 12/15 (Glock 17 Gen 4).

Als Ordonnanzwaffen gelten auch die entsprechenden P-gestempelten Waffen, welche den Angehörigen der Armee beim Ausscheiden aus der Armee zu Eigentum überlassen werden.

Als Ordonnanzmunition gelten: a. die Gewehrpatronen 11 und 90; b. die Pistolenpatrone 14.

Schiessverordnung

Ordonnanzwaffen werden abgegeben: a. als persönliche Waffen; b. als persönliche Leihwaffen; c. als unpersönliche Leihwaffen.

Personen, die nicht oder nicht mehr in der Armee eingeteilt sind, erhalten die Ordonnanzwaffe nur nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 .

Das VBS erlässt die Bestimmungen zur Abgabe von Ordonnanzwaffen.

Schiessverordnung

Der Handel mit Ordonnanzmunition im Schiesswesen ausser Dienst ist verboten. Das VBS regelt die Ausnahmen.

Schiessverordnung

Der Bund kann Jugendschiessanlässe von nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeutung für Teilnehmende ab dem 10. Altersjahr durch die Abgabe von Kaufmunition und die Ausleihe von Sturmgewehren 90 unterstützen.

Schiessverordnung

Die Schiesspflicht muss in einem anerkannten Schiessverein erfüllt werden.

Die kantonalen Militärbehörden veröffentlichen jedes Jahr die notwendigen Angaben über die Erfüllung der Schiesspflicht.

Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung.

Kostenlos ist die Teilnahme an: a. Bundesübungen für die Angehörigen der Armee und Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen beziehungsweise Pistolenjuniorenkursen; b. Feldschiessen für die Teilnehmenden schweizerischer Nationalität; c. Schiesskursen.

Schiessverordnung

Die schiesspflichtigen Subalternoffiziere können das Obligatorische Programm mit dem Sturmgewehr auf die Distanz 300 m oder mit der Pistole auf die Distanz 25 m schiessen.

Bestehen sie die Schiesspflicht mit dem Obligatorischen Programm 25 m nicht, so müssen sie das Obligatorische Programm 300 m schiessen.

Kommen sie ihrer Schiesspflicht nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem Schiessverein nach, so müssen sie die Schiesspflicht in einem Nachschiesskurs mit dem Sturmgewehr erfüllen.

Schiessverordnung

Ausgenommen von der Schiesspflicht sind: a. Subalternoffiziere des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee; b. Subalternoffiziere der Militärjustiz; c. Angehörige der Armee, die nicht als am Sturmgewehr ausgebildet gelten; d. das militärische Personal des Kommandos Militärpolizei; e. das militärische Personal des Armeeaufklärungsdetachementes 10; f. Subalternoffiziere in der Funktion Arzt; g. Subalternoffiziere der Durchdienenden nach der Entlassung aus der Armee.

Schiessverordnung

Von der Schiesspflicht kann dispensiert werden, wer im betreffenden Jahr: a. eine bestimmte Anzahl Tage Dienst leistet; b. neu oder wieder mit einer persönlichen Handfeuerwaffe ausgerüstet wurde; c. in Strafuntersuchung oder im Strafvollzug steht.

Schiessverordnung

Zur Teilnahme an Bundesübungen können zugelassen werden: a. Schweizerinnen und Schweizer; b. Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, sofern dem betreffenden Schiessverein für deren Teilnahme eine Bewilligung durch die kantonale Militärbehörde erteilt worden ist; c. Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung, sofern: 1. sie der kantonalen Militärbehörde eine amtliche Bestätigung nach Artikel 9 a Absatz 1 respektive 1 bis des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 vorgelegt haben, 2. die für das Waffengesetz zuständige Behörde die Echtheit der Bestätigung nach Ziffer 1 bestätigt hat, und 3. die kantonale Militärbehörde dem betreffenden Schiessverein eine Bewilligung für die Teilnahme der Ausländerinnen und Ausländer erteilt hat.

Staatsangehörige, deren Heimatstaaten in Artikel 12 Absatz 1 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 aufgeführt sind, benötigen zusätzlich eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

Schiessverordnung

Das VBS erlässt Vorschriften über die Durchführung von Schützenmeister- und Jungschützenleiterkursen.

Zu Schützenmeisterkursen wird zugelassen, wer: a. Mitglied eines anerkannten Schiessvereins ist; b. im betreffenden Jahr das 20. Altersjahr vollendet oder die Rekrutenschule bestanden hat; c. keinen Bezugseinschränkungen für Leihwaffen unterliegt.

Zu Jungschützenleiterkursen wird zugelassen, wer die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt und zusätzlich einen aktiven Status als Schützenmeister 300 m hat.

Es können auch Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung zugelassen werden, sofern diese: a. die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 für Schützenmeisterkurse, respektive 2 und 3 für die Jungschützenleiterkurse erfüllen; b. über eine Bewilligung der kantonalen Militärbehörde zur Teilnahme an Bundesübungen nach Artikel 12 verfügen; c. über einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 verfügen.

Schiessverordnung

Das VBS erlässt Vorschriften über die Durchführung von Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskursen.

Schiessverordnung

Der Bund unterstützt die Durchführung von Jungschützenkursen 300 m durch anerkannte Schiessvereine.

Zu Jungschützenkursen werden Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr zugelassen, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule, längstens jedoch bis zu dem Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden.

Schiessverordnung

Schiesspflichtige, welche das obligatorische Programm nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem Schiessverein geschossen haben, müssen ihre Schiesspflicht in einem Nachschiesskurs erfüllen.

Schiessverordnung

Schiesspflichtige, welche die Bedingungen des obligatorischen Programms nicht erfüllen, werden von der kantonalen Militärbehörde des Wohnortkantons zu einem eintägigen Kurs für Verbliebene aufgeboten.

Der Verbliebenenkurs wird in zivil absolviert.

Schiessverordnung

Das VBS kann Organisationen als Landesschützenverbände anerkennen, wenn sie: a. eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches aufweisen; b. einen umfassenden Verbandszweck verfolgen; c. eine umfangreiche Verbandsleistung zugunsten der Vereine erbringen; d. eine repräsentative Mitgliederzahl aufweisen; e. eine beachtliche Anzahl Vereine umfassen; f. in mehreren Landesteilen vertreten sind.

Die anerkannten Landesschützenverbände überwachen die Durchführung: a. des Feldschiessens; b. des Jungschützenwettschiessens; c. der freiwilligen Schiessanlässe.

Schiessverordnung

Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an.

Es können nur Vereine anerkannt werden, die: a. eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches aufweisen; b. den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben; c. mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen; d. Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen; e. einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist; f. über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen; g. eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben.

Schiessverordnung

Anerkannte Schiessvereine sind verpflichtet, die Angehörigen der Armee an den Bundesübungen kostenlos teilnehmen zu lassen.

Sie können in begründeten Fällen, insbesondere wenn die betrieblichen Kapazitäten der Schiessanlage aus Gründen des Lärmschutzes beschränkt sind, Schiesspflichtigen mit Wohnsitz in einer anderen Gemeinde die Teilnahme verweigern.

Schiesspflichtige können aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn sie sich den Anordnungen der zuständigen Vereins- und Aufsichtsorganen widersetzen, dauernd oder vorübergehend von der weiteren Teilnahme an Schiessübungen im Verein ausgeschlossen werden.

Schiessverordnung

Der Vorstand eines anerkannten Schiessvereins sorgt für einen vorschriftsgemässen Schiess- und Verwaltungsbetrieb.

Er ist verantwortlich für die korrekte Standblattführung, den Eintrag der geschossenen Resultate in den Leistungsausweis oder in das Schiessbüchlein und die vorschriftsgemässe Berichterstattung.

Schiessverordnung

Die Bundesübungen dürfen nur mit Ordonnanzwaffen und den weiteren vom VBS zugelassenen Waffen sowie den erlaubten Hilfsmitteln und nur mit unveränderter Ordonnanzmunition geschossen werden.

Schiessverordnung

Das VBS erlässt Vorschriften über die Eignung und Funktion der Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie der Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter. Diese müssen alle sechs Jahre an einem Wiederholungskurs teilnehmen.

Es setzt die Mindestzahl der für die Schiessübungen erforderlichen Schützenmeisterinnen und Schützenmeister fest.

Die Leitung des Schiessbetriebes darf nur Schützenmeisterinnen oder Schützenmeistern anvertraut werden.

Schiessverordnung

Die Bundesübungen und Jungschützenkurse müssen am 31. August beendet sein. Das VBS kann bei Verzögerungen im Neu- oder Umbau von Schiessanlagen, bei Epidemien oder aus anderen zwingenden Gründen auf Gesuch hin einen späteren Termin bewilligen.

Die Schiessvereine müssen vor und nach dem Monat Juli mindestens einen Schiesshalbtag für das Schiessen des obligatorischen Programms ansetzen. Sie haben für eine ortsübliche Veröffentlichung zu sorgen.

Die örtlichen Vorschriften über die öffentlichen Ruhetage sind zu beachten.

Schiessverordnung

Die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen kontrollieren den Schiessbetrieb und prüfen den Schiessbericht mit den dazugehörenden Standblättern auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Schiessverordnung

Kann in einer Gemeinde eine bestehende Schiesslange nicht weiter betrieben oder keine neue Schiessanlage gebaut werden, und ist ein Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde nicht möglich, so verordnet die kantonale Militärbehörde, nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers: a. die Zuweisung einer fremden Gemeindeschiessanlage; b. den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem Zweckverband für die Errichtung einer Gemeinschaftsschiessanlage; c. die Errichtung einer Gemeindeschiessanlage auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde.

Neugegründeten Vereinen kann eine bisherige Gemeindeschiessanlage zugewiesen werden, auch wenn bereits andere Schiessvereine die Schiessanlage benützen oder ausgebaut haben.

Schiessverordnung

Das Schiesswesen ausser Dienst untersteht im VBS der Gruppe Verteidigung.

Die Gruppe Verteidigung beaufsichtigt das Schiesswesen ausser Dienst und erlässt die notwendigen Weisungen.

Schiessverordnung

Die Departementschefin oder der Departementschef des VBS ernennt im Einvernehmen mit den kantonalen Militärbehörden für jeden eidgenössischen Schiesskreis einen eidgenössischen Schiessoffizier, der dem Chef Kommando Ausbildung unterstellt ist.

Die eidgenössischen Schiessoffiziere beaufsichtigen die kantonalen Schiesskommissionen, begutachten die Schiessanlagen und sorgen für deren Überwachung. Das VBS regelt die Aufgaben, Entschädigungen und Spesen der eidgenössischen Schiessoffiziere in einer Verordnung.

Die eidgenössischen Schiessoffiziere sind im Auftragsverhältnis tätig. Bei Angestellten des Bundes gelten die Einsätze als Ausübung eines öffentlichen Amtes.

Schiessverordnung

Das VBS ernennt eine eidgenössische Schiessanlagenexpertin als Beraterin oder einen eidgenössischen Schiessanlagenexperten als Berater des Departementes und der eidgenössischen Schiessoffiziere in allen technischen Fragen der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst.

Es erlässt Vorschriften über die Unterstellung und Zuständigkeit der eidgenössischen Schiessanlagenexpertin oder des eidgenössischen Schiessanlagenexperten.

Schiessverordnung

Die kantonalen Militärbehörden: a. ernennen nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen; b. anerkennen die Schiessvereine; c. ahnden die Nichterfüllung der Schiesspflicht und die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst; d. erteilen Bewilligungen für die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern an Bundesübungen; e. erteilen und widerrufen die Betriebsbewilligung von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst; f. treffen die Anordnung nach Artikel 29; g. dispensieren Angehörige der Armee von der Schiesspflicht.

Sie können bei schweren Pflichtverletzungen, insbesondere bei fachlichen, organisatorischen oder kommunikativen Mängeln, Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission abberufen. Vor dem Entscheid ist der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren.

Schiessverordnung

Die kantonalen Schiesskommissionen beaufsichtigen den Schiessbetrieb der unterstellten Vereine.

Die Präsidentin, der Präsident und die Mehrheit der Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission sollen Kader der Armee sein und sich über eine mehrjährige Tätigkeit in der Leitung des ausserdienstlichen Schiesswesens ausweisen.

Jedes Mitglied darf höchstens acht Schiessvereine beaufsichtigen; die Aufsicht über den eigenen Verein ist ausgeschlossen.

Schiessverordnung

Die Präsidentinnen, die Präsidenten und die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen erhalten vom Bund Entschädigungen.

Schiessverordnung

Die Schiessvereine erhalten vom Bund jährlich: a. Gratismunition für die Bundesübungen, für Jungschützenkurse und für Finals von Jungschützenwettkämpfen auf nationaler Ebene; b. Ordonnanzmunition zum vom VBS festgelegten Kaufpreis; c. Entschädigungen an die Kosten des Verwaltungs- und Schiessbetriebes sowie des Versicherungsschutzes.

Schiessverordnung

Die anerkannten Landesschützenverbände erhalten vom Bund jährlich Entschädigungen für die Organisation und Durchführung der Bundesübungen und der Nachschiesskurse.

Schiessverordnung

Das VBS bestimmt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement: a. die Ansätze für die Entschädigungen an die Vereine und Landesschützenverbände; b. die Ansätze für die Entschädigungen und Vergütungen an die eidgenössischen Schiessoffiziere sowie an die Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen; c. die Ansätze für die Entschädigungen und Vergütungen an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktionäre von Ausbildungs- und Wiederholungskursen für Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter.

Die Entschädigungen nach Absatz 1 Buchstabe a bemessen sich nach der Zahl: a. der am obligatorischen Programm 25/50/300 m teilnehmenden: 1. Angehörigen der Armee, 2. eidgenössischen Schiessoffiziere, 3. Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen, 4. Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen 300 m, 5. Absolventinnen und Absolventen von Pistolenkursen für Juniorinnen und Junioren; b. der Teilnehmenden schweizerischer Nationalität am Feldschiessen; c. der Teilnehmenden an Jungschützenkursen.

Als Teilnehmerin oder Teilnehmer nach Absatz 2 gilt nur, wer die Bundesübungen mit dem Sturmgewehr 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Sturmgewehr 57, der Pistole 49 oder der Pistole 12/15 absolviert.

Schiessverordnung

Die Ordonnanzmunition für die freiwilligen Übungen des Schiesswesens ausser Dienst kann zu einem niedrigeren als dem Einkaufspreis abgegeben werden.

Der Verkaufspreis der Ordonnanzmunition für Hand- und Faustfeuerwaffen wird durch das VBS festgelegt.

Schiessverordnung

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen und Vorübungen dazu sowie an Schiesskursen sind nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung versichert.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen und Vorübungen dazu sowie an Schiesskursen sind durch den Schiessverein gegen die Folgen von Sachschäden und die Haftpflicht zu versichern. Der Bund richtet den Schiessvereinen entsprechende Entschädigungen nach den Artikeln 38 Buchstabe c und 40 Absatz 2 aus.

Schiessverordnung

Für Verfügungen, die das Schiesswesen ausser Dienst betreffen, dürfen keine Gebühren erhoben werden.

Schiessverordnung

Für die Tätigkeit der Landeschützenverbände kann auf der verkauften Ordonnanzmunition zur Unterstützung der Schiessausbildung ein Sportbeitrag von höchstens 10 Rappen pro Schuss erhoben werden. Für das Inkasso sind die Landeschützenverbände zuständig.

Schiessverordnung

Die Ordonnanzmunition muss den Schützinnen und Schützen zu dem vom VBS festgelegten Preis abgegeben werden. Die Berechnung eines Schussgeldes ist nur dann gestattet, wenn Munitionspreis und Schussgeld einzeln zur Kenntnis gebracht werden.

Die maximale Höhe des Schussgeldes richtet sich nach Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung vom 21. Februar 2018 über die Verwaltung der Armee.

Schiessverordnung

Die Gruppe Verteidigung entscheidet über streitige Ansprüche vermögensrechtlicher Art des Bundes oder gegen den Bund betreffend das Schiesswesen ausser Dienst.

Schiessverordnung

Die kantonale Militärbehörde entscheidet über: a. die Erfüllung der Schiesspflicht im Nachschiesskurs (Art. 16) bei vorschriftswidrigem Verhalten der Schützin oder des Schützen; b. das Aufgebot zum Verbliebenenkurs (Art. 17); c. den Ausschluss von den freiwilligen Bundesübungen, bei Nichtschiesspflichtigen auch vom obligatorischen Programm bis zu fünf Jahren; d. den Ausschluss von Mitgliedern des Vereinsvorstandes, die ihren Pflichten nicht nachkommen.

Diese Massnahmen können unabhängig von einer allfälligen Bestrafung getroffen werden.

Schiessverordnung

Schützenmeisterinnen und Schützenmeistern sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleitern wird durch die Gruppe Verteidigung die Anerkennung entzogen, wenn sie einen Wiederholungskurs nicht besuchen, einer Bezugseinschränkung für Leihwaffen unterliegen oder anderweitig gegen Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst verstossen.

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Schiessverordnung

Die kantonale Militärbehörde kann Schiessvereinen, die sich den Vorschriften dieser Verordnung oder den Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht unterziehen, die Anerkennung entziehen.

Die Gruppe Verteidigung kann Massnahmen gegen Schiessvereine verfügen, die ihrer Aufgabe nicht nachkommen, sich den Weisungen der zuständigen kantonalen Schiesskommission widersetzen oder in der administrativen oder schiesstechnischen Leitung wiederholt beanstandet werden mussten. Sie kann: a. Schiessvereine unter besondere Aufsicht stellen; b. Bundesleistungen zurückbehalten; c. Bundesleistungen entziehen; d. Munition nur gegen Vorauszahlung liefern.

Schiessverordnung

Das VBS kann Landesschützenverbänden, welche die Vorschriften dieser Verordnung oder die Anordnungen der Gruppe Verteidigung nicht befolgen, die Anerkennung entziehen.

Die Gruppe Verteidigung kann das Zurückbehalten oder den Entzug von Bundesleistungen anordnen.

Schiessverordnung

Bei mangelhafter Erledigung administrativer Arbeiten oder bei der Missachtung von Fristen kann den eidgenössischen Schiessoffizieren sowie den Präsidentinnen, Präsidenten und Mitgliedern von kantonalen Schiesskommissionen die Taggeldentschädigung für administrative Aufwendungen durch die Gruppe Verteidigung gekürzt oder gestrichen werden.

Schiessverordnung

Bestehen Anzeichen oder Hinweise, dass eine Besitzerin oder ein Besitzer einer Leihwaffe sich selbst oder Dritte mit der Leihwaffe gefährden könnte, oder bestehen andere Anzeichen für oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der Leihwaffe, so ordnet der Kreiskommandant die vorsorgliche Abnahme der Leihwaffe an. Er kann das kantonale Polizeikorps beauftragen, die Leihwaffe zu seinen Handen einzuziehen.

Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, behandelnde oder begutachtende Ärztinnen, Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, denen in Absatz 1 genannte Anzeichen oder Hinweise bekannt werden, können diese dem Kommando Ausbildung oder dem Militärärztlichen Dienst melden. Schützinnen und Schützen können entsprechende Kenntnisse dem Vorstand ihres Schützenvereins melden. Dieser leitet in begründeten Fällen umgehend die erforderlichen Massnahmen ein.

Das Kommando Ausbildung kann, wenn es Kenntnis von Anzeichen oder Hinweisen gemäss Absatz 1 erhält, den Kreiskommandanten schriftlich begründet mit der vorsorglichen Abnahme der Leihwaffe beauftragen.

Unter Angabe der Gründe können auch Dritte, die Zugang zur Leihwaffe haben, diese bei Anzeichen oder Hinweisen gemäss Absatz 1 bei einem Armeelogistikcenter oder einer Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee oder der Polizei zur vorsorglichen Hinterlegung abliefern.

Das Kommando Ausbildung entscheidet, ob die Leihwaffe definitiv zurückgenommen oder der vorherigen Besitzerin respektive dem vorherigen Besitzer wieder ausgehändigt wird.

Schiessverordnung

Die Logistikbasis der Armee zieht eine Leihwaffe ein, wenn deren Besitzerin oder Besitzer die Voraussetzungen zu deren Belassung nicht mehr erfüllt.

Sie kann den Kreiskommandanten mit dem Einzug der Leihwaffe beauftragen. Der Auftrag ist schriftlich zu begründen.

Der Kreiskommandant ordnet den Einzug der Leihwaffe an. Er kann das kantonale Polizeikorps mit dem Einzug beauftragen.

Schiessverordnung

Das VBS legt die Voraussetzungen für die Rückgabe und den Einzug der persönlichen Leihwaffe fest.

Schiessverordnung

Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst richtet sich nach den jeweils anwendbaren Bestimmungen des militärischen oder des zivilen Strafrechts.

In schweren Fällen ist dem VBS eine militärgerichtliche Untersuchung zu beantragen.

Schiessverordnung

Das VBS vollzieht diese Verordnung und erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Schiessverordnung

Die Verordnung vom 27. Februar 1991 über das Schiesswesen ausser Dienst wird aufgehoben.

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