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Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (MFV) - Gegenstand (MFV)

46 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (46)

Gesetzestext (46 Artikel)

MFV

Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militärischen Flugdienstes.

MFV

Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militärischen Flugdienstes.

MFV

Zum militärischen Flugdienst gehören die Angehörigen des Flugdienstes, des Fallschirmsprungdienstes und des Drohnenflugdienstes.

Als Angehörige des Flugdienstes gelten: a. Militärpiloten und Militärpilotinnen, nämlich: 1. Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen, 2. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen; b. zivile Transportpiloten und Transportpilotinnen des Lufttransportdienstes des Bundes; c. Bordoperateure und Bordoperateurinnen, nämlich: 1. Berufsbordoperateure und Berufsbordoperateurinnen, 2. Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, 3. Berufs-FLIR-Operateure und Berufs-FLIR-Operateurinnen, 4. Berufsbordfotografen und Berufsbordfotografinnen.

Als Angehörige des Fallschirmsprungdienstes gelten: a. Berufsfallschirmaufklärer und Berufsfallschirmaufklärerinnen; b. Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen; c. Angehörige des Armee-Aufklärungsdetachements 10 (AAD 10) mit militärischer Freifallausbildung; d. Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fachdienst Fallschirm.

Als Angehörige des Drohnenflugdienstes gelten: a. Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen, nämlich: 1. Berufsdrohnenpiloten und Berufsdrohnenpilotinnen, 2. Berufsdrohnennutzlastoperateure und Berufsdrohnennutzlastoperateurinnen; b. Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, nämlich: 1. Milizdrohnenpiloten und Milizdrohnenpilotinnen, 2. Milizdrohnennutzlastoperateure und Milizdrohnennutzlastoperateurinnen.

MFV

Zum militärischen Flugdienst gehören die Angehörigen des Flugdienstes, des Fallschirmsprungdienstes und des Drohnenflugdienstes.

Als Angehörige des Flugdienstes gelten: a. Militärpiloten und Militärpilotinnen, nämlich: 1. Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen, 2. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen; b. zivile Transportpiloten und Transportpilotinnen des Lufttransportdienstes des Bundes; c. Bordoperateure und Bordoperateurinnen, nämlich: 1. Berufsbordoperateure und Berufsbordoperateurinnen, 2. Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, 3. Berufs-FLIR-Operateure und Berufs-FLIR-Operateurinnen, 4. Berufsbordfotografen und Berufsbordfotografinnen.

Als Angehörige des Fallschirmsprungdienstes gelten: a. Berufsfallschirmaufklärer und Berufsfallschirmaufklärerinnen; b. Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen; c. Angehörige des Armee-Aufklärungsdetachements 10 (AAD 10) mit militärischer Freifallausbildung; d. Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fachdienst Fallschirm.

Als Angehörige des Drohnenflugdienstes gelten: a. Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen, nämlich: 1. Berufsdrohnenpiloten und Berufsdrohnenpilotinnen, 2. Berufsdrohnennutzlastoperateure und Berufsdrohnennutzlastoperateurinnen; b. Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, nämlich: 1. Milizdrohnenpiloten und Milizdrohnenpilotinnen, 2. Milizdrohnennutzlastoperateure und Milizdrohnennutzlastoperateurinnen.

MFV

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes.

Es berücksichtigt dabei namentlich: a. die fliegerische und die allgemeine Vorbildung; b. die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung; und c. den Straf- und den Betreibungsregisterauszug.

MFV

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes.

Es berücksichtigt dabei namentlich: a. die fliegerische und die allgemeine Vorbildung; b. die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung; und c. den Straf- und den Betreibungsregisterauszug.

MFV

Das VBS regelt die Brevetierung der Angehörigen des militärischen Flugdienstes und die Ernennung der Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen.

MFV

Das VBS regelt die Brevetierung der Angehörigen des militärischen Flugdienstes und die Ernennung der Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen.

MFV

Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: a. Kategorie A: 1. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Kampfflugzeuge fliegen, 2. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Helikopter fliegen, 3. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, bis zur Vollendung des 45. Altersjahres, 4. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind; b. Kategorie B: 1. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, 2. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, 3. Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, 4. Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, 5. alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, 6. Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen.

Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen.

MFV

Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: a. Kategorie A: 1. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Kampfflugzeuge fliegen, 2. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Helikopter fliegen, 3. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, bis zur Vollendung des 45. Altersjahres, 4. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind; b. Kategorie B: 1. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, 2. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, 3. Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, 4. Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, 5. alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, 6. Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen.

Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen.

MFV

Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden zur Erhaltung und Förderung ihrer Einsatzfähigkeit zu Ausbildungsdiensten in Formationen und in Trainingskursen sowie zu individuellem Training aufgeboten.

Sie leisten jährlich höchstens 33 Tage Ausbildungsdienst in Formationen.

Jährlich werden zu einem individuellen Training wie folgt aufgeboten: a. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen: 1. die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind: für höchstens 45 Tage, 2. alle übrigen Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen: für höchstens 12 Tage; b. Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen: für höchstens 8 Tage; c. Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen: für höchstens 12 Tage; d. Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen: 1. die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind: für höchstens 45 Tage, 2. alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen: für höchstens 12 Tage.

Das individuelle Training gilt als Militärdienst, wird aber nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

MFV

Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden zur Erhaltung und Förderung ihrer Einsatzfähigkeit zu Ausbildungsdiensten in Formationen und in Trainingskursen sowie zu individuellem Training aufgeboten.

Sie leisten jährlich höchstens 33 Tage Ausbildungsdienst in Formationen.

Jährlich werden zu einem individuellen Training wie folgt aufgeboten: a. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen: 1. die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind: für höchstens 45 Tage, 2. alle übrigen Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen: für höchstens 12 Tage; b. Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen: für höchstens 8 Tage; c. Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen: für höchstens 12 Tage; d. Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen: 1. die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind: für höchstens 45 Tage, 2. alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen: für höchstens 12 Tage.

Das individuelle Training gilt als Militärdienst, wird aber nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

MFV

Militärischen Flugdienst dürfen nur Personen leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) als körperlich tauglich sowie intellektuell und psychisch geeignet erklärt worden sind.

Die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung werden erstmals bei der Zulassung abgeklärt. Die körperliche Tauglichkeit wird danach in regelmässigen Untersuchungen überprüft; sie wird durch das FAI in einem ärztlichen Tauglichkeitsattest bescheinigt.

Das VBS bestimmt die Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitsatteste.

MFV

Militärischen Flugdienst dürfen nur Personen leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) als körperlich tauglich sowie intellektuell und psychisch geeignet erklärt worden sind.

Die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung werden erstmals bei der Zulassung abgeklärt. Die körperliche Tauglichkeit wird danach in regelmässigen Untersuchungen überprüft; sie wird durch das FAI in einem ärztlichen Tauglichkeitsattest bescheinigt.

Das VBS bestimmt die Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitsatteste.

MFV

Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn: a. sie medizinisch nicht mehr tauglich sind; b. sie den fachlichen oder persönlichen Anforderungen nicht mehr genügen; c. kein militärisches Bedürfnis nach ihrer Funktion mehr besteht; d. sie Auslandurlaub nach Artikel 44 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht erhalten haben oder bei Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten das Training nicht aufrechterhalten können; e. sie sich im Mutterschaftsurlaub befinden; oder f. andere wichtige Gründe einen weiteren Einsatz in ihrer Funktion nicht mehr angezeigt erscheinen lassen.

Bei Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen der Kategorie A kann die Luftwaffe statt der Einstellung die Versetzung in die Kategorie B anordnen.

Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden, wenn: a. ein militärisches Bedürfnis besteht; und b. er oder sie sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Dienstleistungen zu absolvieren und dabei die Reisekosten für die Auslandstrecke zu tragen.

MFV

Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn: a. sie medizinisch nicht mehr tauglich sind; b. sie den fachlichen oder persönlichen Anforderungen nicht mehr genügen; c. kein militärisches Bedürfnis nach ihrer Funktion mehr besteht; d. sie Auslandurlaub nach Artikel 44 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht erhalten haben oder bei Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten das Training nicht aufrechterhalten können; e. sie sich im Mutterschaftsurlaub befinden; oder f. andere wichtige Gründe einen weiteren Einsatz in ihrer Funktion nicht mehr angezeigt erscheinen lassen.

Bei Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen der Kategorie A kann die Luftwaffe statt der Einstellung die Versetzung in die Kategorie B anordnen.

Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden, wenn: a. ein militärisches Bedürfnis besteht; und b. er oder sie sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Dienstleistungen zu absolvieren und dabei die Reisekosten für die Auslandstrecke zu tragen.

MFV

Das VBS regelt die Zuständigkeit für die Einstellung im militärischen Flugdienst sowie für die Wiederzulassung.

MFV

Das VBS regelt die Zuständigkeit für die Einstellung im militärischen Flugdienst sowie für die Wiederzulassung.

MFV

Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen sowie zivile Transportpiloten und Transportpilotinnen bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Nach dem Ausscheiden als Berufsmilitärpilot oder Berufsmilitärpilotin oder als ziviler Transportpilot oder zivile Transportpilotin findet Artikel 11 Anwendung.

MFV

Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen sowie zivile Transportpiloten und Transportpilotinnen bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Nach dem Ausscheiden als Berufsmilitärpilot oder Berufsmilitärpilotin oder als ziviler Transportpilot oder zivile Transportpilotin findet Artikel 11 Anwendung.

MFV

Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Die Testpiloten und Testpilotinnen des Bundesamts für Rüstung (Armasuisse) bleiben in ihrer Funktion als Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Alle übrigen Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem militärischen Flugdienst aus. Unter Berücksichtigung der speziellen Belastung im Flugdienst oder zur Laufbahnsteuerung kann das VBS für die einzelnen Funktionen weitergehende Einschränkungen erlassen.

MFV

Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Die Testpiloten und Testpilotinnen des Bundesamts für Rüstung (Armasuisse) bleiben in ihrer Funktion als Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Alle übrigen Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem militärischen Flugdienst aus. Unter Berücksichtigung der speziellen Belastung im Flugdienst oder zur Laufbahnsteuerung kann das VBS für die einzelnen Funktionen weitergehende Einschränkungen erlassen.

MFV

Berufsbordoperateure und Bordoperateurinnen bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Flugdienst aus.

MFV

Berufsbordoperateure und Bordoperateurinnen bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Flugdienst aus.

MFV

Berufsfallschirmaufklärer und Berufsfallschirmaufklärerinnen, Angehörige des AAD 10 sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fachdienst Fallschirm bleiben im Fallschirmsprungdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Fallschirmsprungdienst aus.

MFV

Berufsfallschirmaufklärer und Berufsfallschirmaufklärerinnen, Angehörige des AAD 10 sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fachdienst Fallschirm bleiben im Fallschirmsprungdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Fallschirmsprungdienst aus.

MFV

Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen bleiben im Drohnenflugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind, bleiben im Drohnenflugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Drohnenflugdienst aus.

MFV

Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen bleiben im Drohnenflugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind, bleiben im Drohnenflugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Drohnenflugdienst aus.

MFV

Angehörige des militärischen Flugdienstes können nach ihrer Einstellung im militärischen Flugdienst (Art. 8) oder nach ihrem Ausscheiden (Art. 10–14) bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht in Funktionen weiterverwendet werden, zu deren Ausübung ihre Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind.

Sie können nach ihrer Einstellung im militärischen Flugdienst oder nach ihrem Ausscheiden bis zur Vollendung des 50. Altersjahres für höchstens 200 Tage, jährlich jedoch höchstens 25 Tage, in Ausbildungsdiensten der Formationen verwendet werden.

MFV

Angehörige des militärischen Flugdienstes können nach ihrer Einstellung im militärischen Flugdienst (Art. 8) oder nach ihrem Ausscheiden (Art. 10–14) bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht in Funktionen weiterverwendet werden, zu deren Ausübung ihre Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind.

Sie können nach ihrer Einstellung im militärischen Flugdienst oder nach ihrem Ausscheiden bis zur Vollendung des 50. Altersjahres für höchstens 200 Tage, jährlich jedoch höchstens 25 Tage, in Ausbildungsdiensten der Formationen verwendet werden.

MFV

Die Benützung von schweizerischen Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit dem militärischen Flugdienst wird vom VBS geregelt.

MFV

Die Benützung von schweizerischen Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit dem militärischen Flugdienst wird vom VBS geregelt.

MFV

Die brevetierten Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes erhalten eine Entschädigung für die besondere Beanspruchung durch den militärischen Flugdienst. Der Anspruch entsteht bei den Angehörigen des Flugdienstes und des Drohnenflugdienstes mit der Brevetierung, bei den Angehörigen des Fallschirmsprungdienstes im Monat, in dem das Sprungdienstobligatorium begründet wird.

Die Entschädigungen für die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes sind im Anhang 1 festgelegt.

Die Höhe der Entschädigungen wird jährlich an den allgemeinen Teuerungsausgleich gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik angepasst.

Die Entschädigungen der übrigen Angehörigen des militärischen Flugdienstes, mit Ausnahme der Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen, sowie des Personals des Flugdienstes der Armasuisse und des Bundesamts für Landestopografie (Swisstopo) richten sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen des Bundes. Diese Personen erhalten keine Entschädigung nach Absatz 1.

MFV

Die brevetierten Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes erhalten eine Entschädigung für die besondere Beanspruchung durch den militärischen Flugdienst. Der Anspruch entsteht bei den Angehörigen des Flugdienstes und des Drohnenflugdienstes mit der Brevetierung, bei den Angehörigen des Fallschirmsprungdienstes im Monat, in dem das Sprungdienstobligatorium begründet wird.

Die Entschädigungen für die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes sind im Anhang 1 festgelegt.

Die Höhe der Entschädigungen wird jährlich an den allgemeinen Teuerungsausgleich gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik angepasst.

Die Entschädigungen der übrigen Angehörigen des militärischen Flugdienstes, mit Ausnahme der Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen, sowie des Personals des Flugdienstes der Armasuisse und des Bundesamts für Landestopografie (Swisstopo) richten sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen des Bundes. Diese Personen erhalten keine Entschädigung nach Absatz 1.

MFV

Das VBS regelt die Entschädigung bei Einstellung im militärischen Flugdienst und die Kürzung der Entschädigung.

MFV

Das VBS regelt die Entschädigung bei Einstellung im militärischen Flugdienst und die Kürzung der Entschädigung.

MFV

Die Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes müssen für Flug- oder Fallschirmsprungunfälle eine Unfallversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 50 000 Franken für den Todesfall und von mindestens 250 000 Franken für den Invaliditätsfall abschliessen. Treten sie nicht der von der Luftwaffe verwalteten Kollektivunfallversicherung bei, so müssen sie die Versicherungspolice bei der Luftwaffe hinterlegen.

Für die gleichen Beträge werden alle übrigen Personen, die bemannte Militärluftfahrzeuge führen oder darin mitfliegen, durch die Luftwaffe versichert.

Die Versicherung ergänzt die Leistungen der Militärversicherung oder die Leistungen nach BPG.

Für die Berufsangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes und die Testpiloten und Testpilotinnen der Armasuisse ist der Abschluss der Versicherung freiwillig.

Wer Anspruch auf eine Entschädigung nach Artikel 17 oder auf eine Sonderzulage nach Artikel 48 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 hat, muss die Versicherungsprämien selber tragen. In den übrigen Fällen übernimmt der Bund die Versicherungsprämien.

MFV

Die Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes müssen für Flug- oder Fallschirmsprungunfälle eine Unfallversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 50 000 Franken für den Todesfall und von mindestens 250 000 Franken für den Invaliditätsfall abschliessen. Treten sie nicht der von der Luftwaffe verwalteten Kollektivunfallversicherung bei, so müssen sie die Versicherungspolice bei der Luftwaffe hinterlegen.

Für die gleichen Beträge werden alle übrigen Personen, die bemannte Militärluftfahrzeuge führen oder darin mitfliegen, durch die Luftwaffe versichert.

Die Versicherung ergänzt die Leistungen der Militärversicherung oder die Leistungen nach BPG.

Für die Berufsangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes und die Testpiloten und Testpilotinnen der Armasuisse ist der Abschluss der Versicherung freiwillig.

Wer Anspruch auf eine Entschädigung nach Artikel 17 oder auf eine Sonderzulage nach Artikel 48 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 hat, muss die Versicherungsprämien selber tragen. In den übrigen Fällen übernimmt der Bund die Versicherungsprämien.

MFV

Das VBS vollzieht diese Verordnung. Es erlässt die Ausführungsvorschriften.

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Das VBS vollzieht diese Verordnung. Es erlässt die Ausführungsvorschriften.

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