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512.26 VATPEOITEPOITIP CH

Verordnung vom 14. April 1999 über die Ausbildung der Truppe bei polizeilichen Einsätzen (VATPE) - Gegenstand und Geltungsbereich (VATPE)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

VATPE

Diese Verordnung regelt die Ausbildung für subsidiäre Sicherungseinsätze von Angehörigen der Armee, Truppendetachementen und Formationen im Rahmen von Einsätzen ziviler Polizeiorgane.

Nicht unter diese Verordnung fallen: a. Übungen auf Ausbildungsplätzen der Armee; b. Planungs‑, Stabs- und Entschlussfassungsübungen.

VATPE

In dieser Verordnung bedeuten: a. Subsidiäre Sicherungseinsätze der Armee: Unterstützung der zivilen Polizeiorgane 1. zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen (Art. 67 Abs. 1 Bst. b MG), 2. zum Schutz der Landesgrenze (Art. 67 Abs.1 Bst. e MG), sowie 3. für den Ordnungsdienst (Art. 83 MG); b. Zivile Polizeiorgane: Angehörige der zivilen Polizeikorps oder von zivilen Diensten des Bundes oder der Kantone mit Polizeibefugnissen.

VATPE

Der Kommandant Heer bestimmt nach den Vorgaben des Chef Kommando Operationen die Formationen, die im Rahmen von Einsätzen ziviler Polizeiorgane für subsidiäre Sicherungseinsätze ausgebildet werden.

Für Aufgaben im Ordnungsdienst sind nur die Militärpolizei und das Festungswachtkorps auszubilden.

VATPE

Der Chef Kommando Operationen, der Kommandant Heer und die Kommandanten der Grossen Verbände können in ihrem Zuständigkeitsbereich die Ausbildung der Truppe im Rahmen ziviler polizeilicher Einsätze anordnen und ihr zusätzliches Polizeimaterial zuteilen.

VATPE

Die Ausbildung im Rahmen von Einsätzen ziviler Polizeiorgane darf nur angeordnet werden, wenn: a. sie ausschliesslich der Schulung der Truppe dient, b. die Truppe die zivilen Polizeiorgane dabei weder unterstützt noch entlastet, und c. die zuständigen zivilen Behörden der Ausbildung zustimmen.

VATPE

Die beigezogenen zivilen Polizeiorgane tragen die Verantwortung für die fachtechnische Ausbildung.

Der Chef Kommando Operationen, der Kommandant Heer und die Kommandanten der Grossen Verbände vereinbaren vor Beginn der Ausbildung mit den zivilen Polizeiorganen die Einzelheiten.

VATPE

Der Bund trägt in der Regel die Kosten, die den zivilen Polizeiorganen durch die Ausbildung entstehen (Ausbildungskosten).

Dem Bund können keine Ausbildungskosten belastet werden, wenn die Ausbildung im Hinblick auf einen konkreten Assistenz- oder Ordnungsdiensteinsatz angeordnet wird.

VATPE

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vollzieht diese Verordnung.

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