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Art. 99 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Instanz für die Bewilligung des waffenlosen Militärdienstes

VMDP; 7. Kapitel: Zuständigkeiten von Bund und Kantonen
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Art. 99 VMDP · Instanz für die Bewilligung des waffenlosen Militärdienstes

Jedes Rekrutierungszentrum hat eine Bewilligungsinstanz, die über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheidet. Diese besteht aus: a. dem Kommandanten oder der Kommandantin des Rekrutierungszentrums oder der Stellvertretung; b. einem Kreiskommandanten oder einer Kreiskommandantin oder der Stellvertretung; c. einem Arzt oder einer Ärztin.

Die Person nach Absatz 1 Buchstabe a führt den Vorsitz.

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